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    DE-SG_NDG_13

    DE-SG_NDG_13 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

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    SGÄndG 13 1980-05-22 BGBl I 1980, 581 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.6.1980 +++) SGÄndG 13 (XXXX) Art 1 bis Art 5 (weggefallen) - SGÄndG 13 Art 6 Übergangsvorschrift (1) § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären. (2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen gilt, kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), festgesetzte besondere Altersgrenze des Dienstgrads überschritten hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand verliehen war; versorgungsrechtlich gilt er in diesem Fall als wegen Überschreitens der für diesen Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. SGÄndG 13 Art 7 Schlußvorschrift Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.

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