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DE-SEESCHSI_BKG
DE-SEESCHSI_BKG — Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
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SeeSchSiÜbkG 1990-06-13 BGBl II 1990, 494 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum
Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Stand Geändert durch Art. 3 G v. 25.11.2015 I 2095
(+++ Textnachweis ab: 22. 6.1990 +++)
SeeSchSiÜbkG
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Rom vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie zu dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
SeeSchSiÜbkG
Art 2
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SeeSchSiÜbkG
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 und das Protokoll nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
