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    DE-SCHVERSCHRFRDW_G — Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

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    SchVerschrFrdWäG 1936-06-26 RGBl I 1936, 515 Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen Stand geändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) SchVerschrFrdWäG Eingangsformel Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: SchVerschrFrdWäG § 1 Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend. SchVerschrFrdWäG § 2 (1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. (2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben. (3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden. SchVerschrFrdWäG § 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten. SchVerschrFrdWäG § 4 (weggefallen)

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