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    DE-SCHLHEIM_BKG — Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

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    SchLHeimÜbkG 1930-01-14 RGBl II 1930, 12 Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SchLHeimÜbkG § 1 ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ... § 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 SchLHeimÜbkG § 2 (1) (2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

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