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    DE-SCHERSR_NDG

    DE-SCHERSR_NDG — Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

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    SchErsRÄndG 1977-08-16 BGBl I 1977, 1577 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 1.1.1978 +++) SchErsRÄndG (XXXX) Art 1 bis 4 SchErsRÄndG Art 5 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme von Artikel 4 keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist. (2) Ist nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes oder des Luftverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 bestimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Dies gilt nicht, soweit nach diesen Gesetzen eine Schadensersatzpflicht bisher nicht bestand. Im übrigen findet Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) sinngemäße Anwendung. SchErsRÄndG Art 6 - SchErsRÄndG Art 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt. SchErsRÄndG Art 8 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2)

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