LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-RHEIMSTGAUFHG

    DE-RHEIMSTGAUFHG — Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    RHeimstGAufhG 1993-06-17 BGBl I 1993, 912 Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes Stand Geändert durch Art. 10 G v. 19.9.2006 I 2146 (+++ Textnachweis ab: 1.10.1993 +++) RHeimstGAufhG 000 - Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: RHeimstGAufhG 010 Art 1 RHeimstGAufhG 020 Art 2 bis 5 RHeimstGAufhG 060 Art 6 Übergangsregelungen RHeimstGAufhG 060 Art 6 § 1 (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung. (2)(weggefallen) RHeimstGAufhG 060 Art 6 § 2 (1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenvermerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden. (2) (weggefallen) (3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des Vermerks ist kostenfrei. (4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden. RHeimstGAufhG 060 Art 6 § 3 (weggefallen) RHeimstGAufhG 060 Art 6 § 4 - RHeimstGAufhG 060 Art 6 § 5 Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist. RHeimstGAufhG 070 Art 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen