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    DE-PSYCHTHV

    DE-PSYCHTHV — Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

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    PsychThV PsychThV 2000-07-27 BGBl I 2000, 1237 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (+++ Textnachweis ab: 11. 8.2000 +++) PsychThV Eingangsformel Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: PsychThV § 1 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. PsychThV § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. PsychThV § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. PsychThV Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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