LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-PBV

    DE-PBV — Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    PBV PBV 1995-11-22 BGBl I 1995, 1528 Pflege-Buchführungsverordnung Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen Stand Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++) PBV Eingangsformel Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft: PBV Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Geschäftsjahr § 3 Buchführung, Inventar § 4 Jahresabschluß § 5 Einzelvorschriften zur Bilanz § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen § 7 Kosten- und Leistungsrechnung § 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften § 9 Befreiungen § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Anlage 1 Gliederung der Bilanz Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung Anlage 3a Anlagennachweis Anlage 3b Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis) Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung Anlage 5 Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster) Anlage 6 Kostenträgerübersicht (Muster) PBV § 1 Anwendungsbereich (1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), 2. teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist. PBV § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. PBV § 3 Buchführung, Inventar (1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs. (2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten. PBV § 4 Jahresabschluß (1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1, 2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie 3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises. Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. (2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt. (3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger 1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder 2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++) PBV § 5 Einzelvorschriften zur Bilanz (1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden. (2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. (3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden. PBV § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs. PBV § 7 Kosten- und Leistungsrechnung Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen: 1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden. 2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. 3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden. 5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. PBV § 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften (1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen. (2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen. (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) PBV § 9 Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit: 1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen. Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. (2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden: 1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können. (3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. PBV § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2, c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) PBV § 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. PBV Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. PBV Anlage 1 Gliederung der Bilanz*) (Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ...... 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ...... 3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ...... 4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........ II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken (KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ...... 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht unter 1.) ....................................... ...... 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr.03) ............................. ...... 4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ...... 5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge (KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ...... 6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ...... 7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr.07) ......................................... ...... ........ ------ III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen**) (KUGr.081) ....................................... ...... 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**) (KUGr.082) ....................................... ...... 3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ...... 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ...... 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ...... 6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ...... ........ ------ B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr.101) ....... ...... 2. Geleistete Anzahlungen (KUGr.102) ................ ...... ........ ------ II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr.11), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**) (KUGr.161), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.162), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr.14), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr.15), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ...... (KUGr.165) ....................................... 8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ...... ........ ------ davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr.13), ........................................... ........ davon Anteile an verbundenen Unternehmen .......................... IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (KGr.12) ................................ ........ C. Ausgleichsposten 1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.171) ............................................ ...... 2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (KUGr.172) ............................................ ...... ........ ------ D. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.18) ................................................. ........ E. Aktive latente Steuern**) (KUGr.164) ........ F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ........ G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ ------------------------------------------------------------------------------- ........ ======== ---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften Passivseite A. Eigenkapital 1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003) Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001) abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr.2002) .................................. ...... ........ 2. Kapitalrücklagen (KUGr.201) ........................... ...... 3. Gewinnrücklagen (KUGr.202) ............................ ...... 4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr.203) ............... ...... 5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr.204) ........... ...... ........ ------ B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.21) ................................ ...... 2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.22) ................................ ...... ........ ------ C. Rückstellungen (KGr.24) .................................. ........ D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr.30), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr.31), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 3. Erhaltene Anzahlungen (KGr.34), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger der Einrichtung (KUGr.354), ................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen**) (KUGr.355), .......................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.356), ........ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.32), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.33), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr.350 bis 353, 357, KGr.36) ................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ....... davon im Rahmen der sozialen Sicherheit .............. 10. Verwahrgeldkonto (KGr.37) ............................ ...... ........ ------ E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr.23) ......... ........ F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.38) ........................ ........ G. Passive latente Steuern (KGr.39)**) ...................... ........ ------------------------------------------------------------------------------- ........ ======== Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf Erstattung von Fördermitteln ---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften. (+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) PBV Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) ..................................... ...... 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung (KUGr. 416, 426, 436) ................................ ...... 3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ...... 4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr. 464) .......................................... ...... 4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ...... 5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr. 44) ............................................ ...... 6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen (KUGr. 540) .......................................... ...... 7. Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 541) .......................................... ...... 8. Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........ ------ 9. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ...... b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ...... 10. Materialaufwand a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ...... b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ...... c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ...... d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ...... 11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr.685) ........................................... ...... 12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ...... 13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr.73) ............................................. ...... 14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ...... 16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr.47) ............................................. ...... 17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ...... 18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/ Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ...... 19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ...... 20. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ...... b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ...... 21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ...... 22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ...... 24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ...... 25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ...... 26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ...... 27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........ ------ -------- 28. (weggefallen) 29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........ ======== ---------- *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften. (+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 u. § 11 Abs. 4 u. 5 F. 21.12.2016 +++) PBV Anlage 3a Anlagennachweis (Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PBV Anlage 3b Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis) (Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PBV Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8) (Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Konten- klasse Konten- gruppe Konten- unter- gruppe Text-Erläuterung 0     Kontenklasse 0 Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen     Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital   01   Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte     010 Bebaute Grundstücke     011 Betriebsbauten     012 Außenanlagen   02   Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten     020 Bebaute Grundstücke     021 Wohnbauten     022 Außenanlagen   03   Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten   04   Bauten auf fremden Grundstücken     040 Betriebsbauten     041 Wohnbauten     042 Außenanlagen   05   Technische Anlagen     050 in Betriebsbauten     051 in Wohnbauten     052 in Außenanlagen   06   Einrichtung und Ausstattung     060 in Betriebsbauten     061 in Wohnbauten     062 in Außenanlagen     063 Fahrzeuge     064 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's)     065 Festwerte in Betriebsbauten     066 Festwerte in Wohnbauten   07   Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen     070 Betriebsbauten     071 Wohnbauten   08   Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen     080 Immaterielle Vermögensgegenstände     0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte     0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten     0802 Geschäfts- und Firmenwert     0803 geleistete Anzahlungen     081 Anteile an verbundenen Unternehmen*)     082 Ausleihungen an verbundene Unternehmern*)     083 Beteiligungen     084 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)     085 Wertpapiere des Anlagevermögens     086 sonstige Finanzanlagen   1     Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung   10   Vorräte     101 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe     102 Geleistete Anzahlungen   11   Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen   12   Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks   13   Wertpapiere des Umlaufvermögens   14   Forderungen aus öffentlicher Förderung   15   Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung   16   Sonstige Vermögensgegenstände     160 Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung     161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen*)     162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)     163 Vorsteuer     164 Sonstige Vermögensgegenstände 165 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital   17   Ausgleichsposten     171 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung     172 Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung   18   Rechnungsabgrenzung   19   Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust   191  Aktive latente Steuern   192  Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung   193  Bilanzverlust   2     Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen   20   Eigenkapital     200 Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital 2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital 2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 2003 Eingefordertes Kapital     201 Kapitalrücklagen     202 Gewinnrücklagen     203 Gewinnvortrag/Verlustvortrag     204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag   21   Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen   22   Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen   23   Ausgleichsposten aus Darlehensförderung   24   Rückstellungen     240 Pensionsrückstellungen     241 Steuerrückstellungen     242 Urlaubsrückstellungen     243 Sonstige Rückstellungen   3     Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung   30   Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen   31   Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten   32   Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung   33   Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung   34   Erhaltene Anzahlungen   35   Sonstige Verbindlichkeiten     350 gegenüber Mitarbeitern     351 gegenüber Sozialversicherungsträgern     352 gegenüber Finanzbehörden     353 gegenüber Bewohnern     354 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung     355 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*)     356 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)     357 Sonstige Verbindlichkeiten   36   Umsatzsteuer   37   Verwahrgeldkonto   38   Rechnungsabgrenzung   39   Passive latente Steuern   4     Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge   40   Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen     400 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1     4000 Pflegekasse     4001 Sozialhilfeträger     4002 Selbstzahler     4003 Übrige     401 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2     4010 Pflegekasse     4011 Sozialhilfeträger     4012 Selbstzahler     4013 Übrige 402 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3     4020 Pflegekasse     4021 Sozialhilfeträger     4022 Selbstzahler     4023 Übrige     403 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4     4030 Pflegekasse     4031 Sozialhilfeträger     4032 Selbstzahler 4033 Übrige     404 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5     4040 Pflegekasse     4041 Sozialhilfeträger     4042 Selbstzahler     4043 Übrige     405 Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson     406 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 407 Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 4070 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4071 Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 4072 Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern   41   Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen     410 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1     4100 Pflegekasse     4101 Sozialhilfeträger     4102 Selbstzahler     4103 Übrige     411 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2     4110 Pflegekasse     4111 Sozialhilfeträger     4112 Selbstzahler     4113 Übrige     412 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3     4120 Pflegekasse     4121 Sozialhilfeträger     4122 Selbstzahler     4123 Übrige     413 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4     4130 Pflegekasse     4131 Sozialhilfeträger     4132 Selbstzahler     4133 Übrige     414 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5     4140 Pflegekasse     4141 Sozialhilfeträger     4142 Selbstzahler     4143 Übrige     415 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)     4150 Pflegekasse     4151 Sozialhilfeträger     416 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung     417 Erträge aus Zusatzleistungen     4170 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege     4171 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung     418 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel     419 Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen     4190 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI     4191 Erträge aus Transportleistungen     4192 Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen   42   Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen     420 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1     4200 Pflegekasse     4201 Sozialhilfeträger     4202 Selbstzahler     4203 Übrige     421 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2     4210 Pflegekasse     4211 Sozialhilfeträger     4212 Selbstzahler     4213 Übrige     422 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3     4220 Pflegekasse     4221 Sozialhilfeträger     4222 Selbstzahler     4223 Übrige     423 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4     4230 Pflegekasse     4231 Sozialhilfeträger     4232 Selbstzahler     4233 Übrige     424 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5     4240 Pflegekasse     4241 Sozialhilfeträger     4242 Selbstzahler     4243 Übrige     425 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)     4250 Pflegekasse     4251 Sozialhilfeträger     426 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung     427 Erträge aus Zusatzleistungen     4270 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege     4271 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung     428 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 429 Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen   43   Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen     430 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1     4300 Pflegekasse     4301 Sozialhilfeträger     4302 Selbstzahler     4303 Übrige     431 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2     4310 Pflegekasse     4311 Sozialhilfeträger     4312 Selbstzahler     4313 Übrige     432 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3     4320 Pflegekasse     4321 Sozialhilfeträger     4322 Selbstzahler     4323 Übrige     433 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4     4330 Pflegekasse     4331 Sozialhilfeträger     4332 Selbstzahler     4333 Übrige     434 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5     4340 Pflegekasse     4341 Sozialhilfeträger     4342 Selbstzahler     4343 Übrige     435 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)     4350 Pflegekasse     4351 Sozialhilfeträger     436 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung     437 Erträge aus Zusatzleistungen     4370 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege     4371 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 438 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 439 Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen     4390 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI     4391 Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen   44   Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten     440 für ambulante Pflegeleistungen     441 für teilstationäre Pflegeleistungen     442 für vollstationäre Pflegeleistungen     443 für Leistungen der Kurzzeitpflege   45   Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen     450 in ambulanten Pflegeeinrichtungen     451 in teilstationären Pflegeeinrichtungen     452 in vollstationären Pflegeeinrichtungen     453 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege   46   Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen     460 in ambulanten Pflegeeinrichtungen     461 in teilstationären Pflegeeinrichtungen     462 in vollstationären Pflegeeinrichtungen     463 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege     464 Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI)   47   Erträge aus der Auflösung von Sonderposten     470 bei ambulanten Pflegeeinrichtungen     471 bei teilstationären Pflegeeinrichtungen     472 bei vollstationären Pflegeeinrichtungen     473 bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege   48   Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen     480 Erstattungen des Personals für freie Station     481 Erstattungen des Personals für Unterkunft     482 Erstattungen des Personals für Verpflegung     483 Sonstige Erstattungen     484 Erträge aus Hilfsbetrieben     485 Erträge aus Nebenbetrieben     486 Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb des SGB XI)     487 Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und Eigenmittelförderung     488 Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen   49   frei   5     Kontenklasse 5 Andere Erträge   50   Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen     500 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*)     501 Erträge aus anderen Beteiligungen     502 Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*)     503 Erträge aus anderen Finanzanlagen   51   Zinsen und ähnliche Erträge     510 Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*)     511 Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten     512 Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens     513 Zinsen für Forderungen     514 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge   52   Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens   53   Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen   54   Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen     540 Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen     541 Andere aktivierte Eigenleistungen   55   Sonstige Erträge   56   frei     560 frei     561 frei     562 frei   57   frei   58   frei   59   frei   6     Kontenklasse 6 Aufwendungen   60   Löhne und Gehälter     600 Leitung der Pflegeeinrichtung     601 Pflegedienst 602 Betreuungsdienst     603 Hauswirtschaftlicher Dienst     604 Verwaltungsdienst     605 Technischer Dienst     606 Sonstige Dienste   61   Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 600 bis 606)   62   Altersversorgung (Aufteilung wie 600 bis 606)   63   Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 600 bis 606)   64   Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 600 bis 606)   65   Lebensmittel   66   Aufwendungen für Zusatzleistungen   67   Wasser, Energie, Brennstoffe   68   Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf     680 Materialaufwendungen     6800 Eigenfinanzierung     6801 Finanzierung nach Landesrecht     681 Bezogene Leistungen     682 Büromaterial     683 Telefon     684 Sonstiger Verwaltungsbedarf     685 Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen   69   frei   7     Kontenklasse 7 weitere Aufwendungen   70   Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI (soweit nicht in anderen Konten verbucht)   71   Steuern, Abgaben, Versicherungen     710 Steuern     711 Abgaben     712 Versicherungen   72   Zinsen und ähnliche Aufwendungen     720 Zinsen für Betriebsmittelkredite     721 Zinsen für langfristige Darlehen     722 Sonstige Zinsen     723 Sonstige Aufwendungen   73   Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe   74   Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten     740 Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten     741 Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten   75   Abschreibungen     750 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände     751 Abschreibungen auf Sachanlagen     752 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens     753 Abschreibungen auf Forderungen     754 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände   76   Mieten, Pacht, Leasing   77   Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Aufwendungen     771 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung     772 Sonstige Aufwendungen   78   frei     780 frei     781 frei     782 frei     783 frei     784 frei     785 frei   79   frei   8     Kontenklasse 8 Eröffnungs- und Abschlußkonten   80   frei   81   frei   82   frei   83   frei   84   frei   85   Eröffnungs- und Abschlußkonten   86   Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen   87   Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen   88   Kalkulatorische Kosten   89   frei --------- *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften. (+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 7 F. ab 25.5.2009 u. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++) PBV Anlage 5 Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Fundstelle: BGBl. I 1995, 1547; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 90 Allgemeine Kostenstellen 900 Gebäude einschließlich Grundstücke 901 Außenanlagen 902 Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung 903 Hilfs- und Nebenbetriebe 904 Ausbildung, Fortbildung 905 Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig) 906 Sonstige   91 Versorgungseinrichtungen 910 Wäscherei (Versorgung) 911 Küche (Versorgung) 912 Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich) 913 Zentrale Sterilisation 914 Zentraler Reinigungsdienst 915 Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe) 916 Sonstige   92 Häusliche Pflegehilfe 920 Pflegebereich – Pflegegrad 1 921 Pflegebereich – Pflegegrad 2 922 Pflegebereich – Pflegegrad 3 923 Pflegebereich – Pflegegrad 4 924 Pflegebereich – Pflegegrad 5   93 Teilstationäre Pflege (Tagespflege) 930 Pflegebereich – Pflegegrad 1 931 Pflegebereich – Pflegegrad 2 932 Pflegebereich – Pflegegrad 3 933 Pflegebereich – Pflegegrad 4 934 Pflegebereich – Pflegegrad 5   94 Teilstationäre Pflege (Nachtpflege) 940 Pflegebereich – Pflegegrad 1 941 Pflegebereich – Pflegegrad 2 942 Pflegebereich – Pflegegrad 3 943 Pflegebereich – Pflegegrad 4 944 Pflegebereich – Pflegegrad 5   95 Vollstationäre Pflege 950 Pflegebereich – Pflegegrad 1 951 Pflegebereich – Pflegegrad 2 952 Pflegebereich – Pflegegrad 3 953 Pflegebereich – Pflegegrad 4 954 Pflegebereich – Pflegegrad 5   96 Kurzzeitpflege 960 Pflegebereich – Pflegegrad 1 961 Pflegebereich – Pflegegrad 2 962 Pflegebereich – Pflegegrad 3 963 Pflegebereich – Pflegegrad 4 964 Pflegebereich – Pflegegrad 5   97 Weitere Leistungen 970 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI 971 Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 98, 99 freibleibend (+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++) PBV Anlage 6 Muster, Kostenträgerübersicht (Fundstelle: BGBl. I 1995, 1548; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)   Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen   Pflegegrad 1 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung   Pflegegrad 2 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung   Pflegegrad 3 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung   Pflegegrad 4 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 5 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Zusatzleistungen Pflege Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung   Für ambulante Pflegeeinrichtungen   Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe. (+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen