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DE-PBV — Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen
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PBV PBV 1995-11-22 BGBl I 1995, 1528 Pflege-Buchführungsverordnung Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen Stand Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
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Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
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Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Geschäftsjahr § 3 Buchführung, Inventar § 4 Jahresabschluß § 5 Einzelvorschriften zur Bilanz § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen § 7 Kosten- und Leistungsrechnung § 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften § 9 Befreiungen § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Anlage 1 Gliederung der Bilanz Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung Anlage 3a Anlagennachweis Anlage 3b Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis) Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung Anlage 5 Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster) Anlage 6 Kostenträgerübersicht (Muster)
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), 2. teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
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§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Buchführung, Inventar
(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
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§ 4
Jahresabschluß
(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1, 2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie 3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises. Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger 1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder 2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++)
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§ 5
Einzelvorschriften zur Bilanz
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.
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§ 6
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
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§ 7
Kosten- und Leistungsrechnung
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen: 1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden. 2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. 3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden. 5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
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§ 9
Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit: 1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen. Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden: 1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
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§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2, c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
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§ 11
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
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Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1
Gliederung der Bilanz*)
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ...... 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ...... 3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ...... 4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........ II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken (KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ...... 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht unter 1.) ....................................... ...... 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr.03) ............................. ...... 4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ...... 5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge (KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ...... 6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ...... 7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr.07) ......................................... ...... ........ ------ III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen**) (KUGr.081) ....................................... ...... 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**) (KUGr.082) ....................................... ...... 3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ...... 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ...... 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ...... 6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ...... ........ ------ B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr.101) ....... ...... 2. Geleistete Anzahlungen (KUGr.102) ................ ...... ........ ------ II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr.11), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**) (KUGr.161), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.162), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr.14), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr.15), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ...... (KUGr.165) ....................................... 8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ...... ........ ------ davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr.13), ........................................... ........ davon Anteile an verbundenen Unternehmen .......................... IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (KGr.12) ................................ ........ C. Ausgleichsposten 1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.171) ............................................ ...... 2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (KUGr.172) ............................................ ...... ........ ------ D. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.18) ................................................. ........ E. Aktive latente Steuern**) (KUGr.164) ........ F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ........ G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ ------------------------------------------------------------------------------- ........ ======== ---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften Passivseite A. Eigenkapital 1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003) Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001) abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr.2002) .................................. ...... ........ 2. Kapitalrücklagen (KUGr.201) ........................... ...... 3. Gewinnrücklagen (KUGr.202) ............................ ...... 4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr.203) ............... ...... 5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr.204) ........... ...... ........ ------ B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.21) ................................ ...... 2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.22) ................................ ...... ........ ------ C. Rückstellungen (KGr.24) .................................. ........ D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr.30), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr.31), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 3. Erhaltene Anzahlungen (KGr.34), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger der Einrichtung (KUGr.354), ................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen**) (KUGr.355), .......................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.356), ........ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.32), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.33), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr.350 bis 353, 357, KGr.36) ................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ....... davon im Rahmen der sozialen Sicherheit .............. 10. Verwahrgeldkonto (KGr.37) ............................ ...... ........ ------ E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr.23) ......... ........ F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.38) ........................ ........ G. Passive latente Steuern (KGr.39)**) ...................... ........ ------------------------------------------------------------------------------- ........ ======== Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf Erstattung von Fördermitteln ---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
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Anlage 2
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) ..................................... ...... 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung (KUGr. 416, 426, 436) ................................ ...... 3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ...... 4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr. 464) .......................................... ...... 4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ...... 5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr. 44) ............................................ ...... 6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen (KUGr. 540) .......................................... ...... 7. Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 541) .......................................... ...... 8. Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........ ------ 9. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ...... b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ...... 10. Materialaufwand a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ...... b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ...... c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ...... d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ...... 11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr.685) ........................................... ...... 12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ...... 13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr.73) ............................................. ...... 14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ...... 16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr.47) ............................................. ...... 17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ...... 18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/ Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ...... 19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ...... 20. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ...... b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ...... 21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ...... 22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ...... 24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ...... 25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ...... 26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ...... 27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........ ------ -------- 28. (weggefallen) 29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........ ======== ---------- *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 u. § 11 Abs. 4 u. 5 F. 21.12.2016 +++)
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Anlage 3a
Anlagennachweis
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 3b
Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 4
Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8)
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Konten- klasse Konten- gruppe Konten- unter- gruppe Text-Erläuterung 0 Kontenklasse 0 Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital 01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 010 Bebaute Grundstücke 011 Betriebsbauten 012 Außenanlagen 02 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 020 Bebaute Grundstücke 021 Wohnbauten 022 Außenanlagen 03 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 04 Bauten auf fremden Grundstücken 040 Betriebsbauten 041 Wohnbauten 042 Außenanlagen 05 Technische Anlagen 050 in Betriebsbauten 051 in Wohnbauten 052 in Außenanlagen 06 Einrichtung und Ausstattung 060 in Betriebsbauten 061 in Wohnbauten 062 in Außenanlagen 063 Fahrzeuge 064 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's) 065 Festwerte in Betriebsbauten 066 Festwerte in Wohnbauten 07 Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen 070 Betriebsbauten 071 Wohnbauten 08 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen 080 Immaterielle Vermögensgegenstände 0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0802 Geschäfts- und Firmenwert 0803 geleistete Anzahlungen 081 Anteile an verbundenen Unternehmen*) 082 Ausleihungen an verbundene Unternehmern*) 083 Beteiligungen 084 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 085 Wertpapiere des Anlagevermögens 086 sonstige Finanzanlagen 1 Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung 10 Vorräte 101 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 102 Geleistete Anzahlungen 11 Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen 12 Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 13 Wertpapiere des Umlaufvermögens 14 Forderungen aus öffentlicher Förderung 15 Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung 16 Sonstige Vermögensgegenstände 160 Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung 161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen*) 162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 163 Vorsteuer 164 Sonstige Vermögensgegenstände 165 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 17 Ausgleichsposten 171 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 172 Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung 18 Rechnungsabgrenzung 19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust 191 Aktive latente Steuern 192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 193 Bilanzverlust 2 Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen 20 Eigenkapital 200 Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital 2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital 2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 2003 Eingefordertes Kapital 201 Kapitalrücklagen 202 Gewinnrücklagen 203 Gewinnvortrag/Verlustvortrag 204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 21 Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen 22 Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen 23 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 24 Rückstellungen 240 Pensionsrückstellungen 241 Steuerrückstellungen 242 Urlaubsrückstellungen 243 Sonstige Rückstellungen 3 Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung 30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 31 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 32 Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung 33 Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung 34 Erhaltene Anzahlungen 35 Sonstige Verbindlichkeiten 350 gegenüber Mitarbeitern 351 gegenüber Sozialversicherungsträgern 352 gegenüber Finanzbehörden 353 gegenüber Bewohnern 354 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung 355 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*) 356 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 357 Sonstige Verbindlichkeiten 36 Umsatzsteuer 37 Verwahrgeldkonto 38 Rechnungsabgrenzung 39 Passive latente Steuern 4 Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge 40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 400 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1 4000 Pflegekasse 4001 Sozialhilfeträger 4002 Selbstzahler 4003 Übrige 401 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2 4010 Pflegekasse 4011 Sozialhilfeträger 4012 Selbstzahler 4013 Übrige 402 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3 4020 Pflegekasse 4021 Sozialhilfeträger 4022 Selbstzahler 4023 Übrige 403 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4 4030 Pflegekasse 4031 Sozialhilfeträger 4032 Selbstzahler 4033 Übrige 404 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5 4040 Pflegekasse 4041 Sozialhilfeträger 4042 Selbstzahler 4043 Übrige 405 Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 406 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 407 Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 4070 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4071 Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 4072 Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern 41 Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 410 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4100 Pflegekasse 4101 Sozialhilfeträger 4102 Selbstzahler 4103 Übrige 411 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4110 Pflegekasse 4111 Sozialhilfeträger 4112 Selbstzahler 4113 Übrige 412 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4120 Pflegekasse 4121 Sozialhilfeträger 4122 Selbstzahler 4123 Übrige 413 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4130 Pflegekasse 4131 Sozialhilfeträger 4132 Selbstzahler 4133 Übrige 414 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4140 Pflegekasse 4141 Sozialhilfeträger 4142 Selbstzahler 4143 Übrige 415 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4150 Pflegekasse 4151 Sozialhilfeträger 416 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 417 Erträge aus Zusatzleistungen 4170 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4171 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 418 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 419 Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 4190 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4191 Erträge aus Transportleistungen 4192 Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 42 Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 420 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4200 Pflegekasse 4201 Sozialhilfeträger 4202 Selbstzahler 4203 Übrige 421 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4210 Pflegekasse 4211 Sozialhilfeträger 4212 Selbstzahler 4213 Übrige 422 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4220 Pflegekasse 4221 Sozialhilfeträger 4222 Selbstzahler 4223 Übrige 423 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4230 Pflegekasse 4231 Sozialhilfeträger 4232 Selbstzahler 4233 Übrige 424 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4240 Pflegekasse 4241 Sozialhilfeträger 4242 Selbstzahler 4243 Übrige 425 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4250 Pflegekasse 4251 Sozialhilfeträger 426 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 427 Erträge aus Zusatzleistungen 4270 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4271 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 428 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 429 Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 43 Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 430 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4300 Pflegekasse 4301 Sozialhilfeträger 4302 Selbstzahler 4303 Übrige 431 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4310 Pflegekasse 4311 Sozialhilfeträger 4312 Selbstzahler 4313 Übrige 432 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4320 Pflegekasse 4321 Sozialhilfeträger 4322 Selbstzahler 4323 Übrige 433 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4330 Pflegekasse 4331 Sozialhilfeträger 4332 Selbstzahler 4333 Übrige 434 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4340 Pflegekasse 4341 Sozialhilfeträger 4342 Selbstzahler 4343 Übrige 435 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4350 Pflegekasse 4351 Sozialhilfeträger 436 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 437 Erträge aus Zusatzleistungen 4370 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4371 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 438 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 439 Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 4390 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4391 Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 44 Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten 440 für ambulante Pflegeleistungen 441 für teilstationäre Pflegeleistungen 442 für vollstationäre Pflegeleistungen 443 für Leistungen der Kurzzeitpflege 45 Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen 450 in ambulanten Pflegeeinrichtungen 451 in teilstationären Pflegeeinrichtungen 452 in vollstationären Pflegeeinrichtungen 453 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege 46 Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen 460 in ambulanten Pflegeeinrichtungen 461 in teilstationären Pflegeeinrichtungen 462 in vollstationären Pflegeeinrichtungen 463 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege 464 Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) 47 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 470 bei ambulanten Pflegeeinrichtungen 471 bei teilstationären Pflegeeinrichtungen 472 bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 473 bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 48 Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen 480 Erstattungen des Personals für freie Station 481 Erstattungen des Personals für Unterkunft 482 Erstattungen des Personals für Verpflegung 483 Sonstige Erstattungen 484 Erträge aus Hilfsbetrieben 485 Erträge aus Nebenbetrieben 486 Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb des SGB XI) 487 Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und Eigenmittelförderung 488 Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen 49 frei 5 Kontenklasse 5 Andere Erträge 50 Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen 500 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*) 501 Erträge aus anderen Beteiligungen 502 Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*) 503 Erträge aus anderen Finanzanlagen 51 Zinsen und ähnliche Erträge 510 Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*) 511 Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten 512 Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens 513 Zinsen für Forderungen 514 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 52 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens 53 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 54 Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen 540 Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen 541 Andere aktivierte Eigenleistungen 55 Sonstige Erträge 56 frei 560 frei 561 frei 562 frei 57 frei 58 frei 59 frei 6 Kontenklasse 6 Aufwendungen 60 Löhne und Gehälter 600 Leitung der Pflegeeinrichtung 601 Pflegedienst 602 Betreuungsdienst 603 Hauswirtschaftlicher Dienst 604 Verwaltungsdienst 605 Technischer Dienst 606 Sonstige Dienste 61 Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 600 bis 606) 62 Altersversorgung (Aufteilung wie 600 bis 606) 63 Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 600 bis 606) 64 Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 600 bis 606) 65 Lebensmittel 66 Aufwendungen für Zusatzleistungen 67 Wasser, Energie, Brennstoffe 68 Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf 680 Materialaufwendungen 6800 Eigenfinanzierung 6801 Finanzierung nach Landesrecht 681 Bezogene Leistungen 682 Büromaterial 683 Telefon 684 Sonstiger Verwaltungsbedarf 685 Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen 69 frei 7 Kontenklasse 7 weitere Aufwendungen 70 Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI (soweit nicht in anderen Konten verbucht) 71 Steuern, Abgaben, Versicherungen 710 Steuern 711 Abgaben 712 Versicherungen 72 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 720 Zinsen für Betriebsmittelkredite 721 Zinsen für langfristige Darlehen 722 Sonstige Zinsen 723 Sonstige Aufwendungen 73 Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe 74 Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 740 Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 741 Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 75 Abschreibungen 750 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 751 Abschreibungen auf Sachanlagen 752 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens 753 Abschreibungen auf Forderungen 754 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände 76 Mieten, Pacht, Leasing 77 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Aufwendungen 771 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung 772 Sonstige Aufwendungen 78 frei 780 frei 781 frei 782 frei 783 frei 784 frei 785 frei 79 frei 8 Kontenklasse 8 Eröffnungs- und Abschlußkonten 80 frei 81 frei 82 frei 83 frei 84 frei 85 Eröffnungs- und Abschlußkonten 86 Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 87 Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 88 Kalkulatorische Kosten 89 frei --------- *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 7 F. ab 25.5.2009 u. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
PBV
Anlage 5
Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1547; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 90 Allgemeine Kostenstellen 900 Gebäude einschließlich Grundstücke 901 Außenanlagen 902 Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung 903 Hilfs- und Nebenbetriebe 904 Ausbildung, Fortbildung 905 Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig) 906 Sonstige 91 Versorgungseinrichtungen 910 Wäscherei (Versorgung) 911 Küche (Versorgung) 912 Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich) 913 Zentrale Sterilisation 914 Zentraler Reinigungsdienst 915 Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe) 916 Sonstige 92 Häusliche Pflegehilfe 920 Pflegebereich – Pflegegrad 1 921 Pflegebereich – Pflegegrad 2 922 Pflegebereich – Pflegegrad 3 923 Pflegebereich – Pflegegrad 4 924 Pflegebereich – Pflegegrad 5 93 Teilstationäre Pflege (Tagespflege) 930 Pflegebereich – Pflegegrad 1 931 Pflegebereich – Pflegegrad 2 932 Pflegebereich – Pflegegrad 3 933 Pflegebereich – Pflegegrad 4 934 Pflegebereich – Pflegegrad 5 94 Teilstationäre Pflege (Nachtpflege) 940 Pflegebereich – Pflegegrad 1 941 Pflegebereich – Pflegegrad 2 942 Pflegebereich – Pflegegrad 3 943 Pflegebereich – Pflegegrad 4 944 Pflegebereich – Pflegegrad 5 95 Vollstationäre Pflege 950 Pflegebereich – Pflegegrad 1 951 Pflegebereich – Pflegegrad 2 952 Pflegebereich – Pflegegrad 3 953 Pflegebereich – Pflegegrad 4 954 Pflegebereich – Pflegegrad 5 96 Kurzzeitpflege 960 Pflegebereich – Pflegegrad 1 961 Pflegebereich – Pflegegrad 2 962 Pflegebereich – Pflegegrad 3 963 Pflegebereich – Pflegegrad 4 964 Pflegebereich – Pflegegrad 5 97 Weitere Leistungen 970 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI 971 Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 98, 99 freibleibend
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
PBV
Anlage 6
Muster, Kostenträgerübersicht
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1548; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen Pflegegrad 1 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 2 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 3 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 4 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 5 - Pflegeleistungen - Unterkunft und Verpflegung Zusatzleistungen Pflege Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung Für ambulante Pflegeeinrichtungen Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe.
(+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
