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    DE-MILSEELSG — Gesetz über die Militärseelsorge

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    MilSeelsG 1957-07-26 BGBl II 1957, 701 Gesetz über die Militärseelsorge (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) MilSeelsG Art 1 (1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeichneten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. MilSeelsG Art 2 Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrags sinngemäß anzuwenden. MilSeelsG Art 3 - MilSeelsG Art 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 28 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

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