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    DE-MESSEGEBV

    DE-MESSEGEBV — Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

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    MessEGebV MessEGebV 2015-03-24 BGBl I 2015, 330 Mess- und Eichgebührenverordnung Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.12.2025 I Nr. 321 (+++ Textnachweis ab: 28.3.2015 +++) MessEGebV Eingangsformel Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: MessEGebV § 1 Zuständigkeit (1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung. (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung. MessEGebV § 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren, 2. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren, 3. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren, 4. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt, 5. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen, 6. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat, 7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 8. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird. MessEGebV § 3 Gebührenerhebung (1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden. (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an 1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, 2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung, 3. Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder 4. Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung. Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen. (3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben. MessEGebV § 4 Gebührenberechnung Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. MessEGebV § 5 Gebühren in besonderen Fällen (1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist. (2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte. (3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren. MessEGebV § 6 Auslagen (1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für 1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten, 2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten, 3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen, 4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird, 5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für a) Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder b) Referenzflüssigkeiten, 6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen, 7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung, a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt, b) von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen. MessEGebV § 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung. (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand. (3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. MessEGebV § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft. MessEGebV Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. MessEGebV Anlage (zu § 3) (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 321, S. 2 - 32) Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlen- gruppe Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung 2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse 3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur 4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität 7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen    14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung 15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse 17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen 18 Bescheinigungen 19 Stundensätze Schlüsselzahl Sachgebiet Gebühr in Euro I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 1:  Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung 1. Eichung 1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 258,00 1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 372,20 1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 97,60 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) Hinweis: H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben. 1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 291,30 1.3.1.2 Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 194,10 1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer 48,80 Ermäßigungen E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 1. Eichung Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M 3 (Handelsgewichte) 2.1.2.1 bis 50 g 9,60 2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 16,10 2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 21,90 2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 35,00 2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 36,30 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 2.1.3.1 bis 1 kg 26,10 2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 33,00 2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 42,30 2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 48,90 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 2.1.4.1 bis 50 g 43,60 2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 49,50 2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 56,10 2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 74,70 2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 110,00 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 2.1.5.1 bis 50 g 79,30 2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 90,80 2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 111,20 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 1. Eichung Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). Hinweis: H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen Hinweis: H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... und 2.2.3... erhoben. Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) 2.2.1.1 bis 5 kg 253,80 2.2.1.2 über 5 kg 384,80 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) 2.2.2.1 bis 5 kg 177,50 2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 204,80 2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 257,30 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) Hinweis: H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. 2.2.3.1 bis 5 kg 142,40 2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 153,10 2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 191,20 2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 384,00 2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 441,30 2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 613,80 2.2.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 992,60 2.2.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 313,90 2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 056,60 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) 2.2.4.1 bis 5 kg 160,40 2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 171,20 2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 240,80 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen 2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle 145,90 2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 173,50 2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,80 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Hinweis: H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Jede weitere Auswägeeinrichtung 2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 30,40 2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 43,90 2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 64,80 2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 104,30 2.2.11.5 über 12 000 kg bis 42 000 kg 210,50 2.2.11.6 über 42 000 kg bis 81 000 kg 348,10 2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 523,00 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.2.13.1 Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Ermäßigungen H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. E 2.2-1 Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt. E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. E 2.2-3 Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. E 2.2-4 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 1. Eichung Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: H 2.3-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) Hinweis: H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 2.3.1.1 bis 10 kg 320,80 2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 472,00 2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 567,10 2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 721,90 2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 1 112,60 2.3.1.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 615,70 2.3.1.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 797,50 2.3.1.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 195,60 2.3.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 513,40 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 2.3.2.1 bis 1 kg 346,70 2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 368,20 2.3.2.3 über 10 kg 473,00 Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen 2.3.2.4 Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg 346,70 2.3.2.5 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20 2.3.2.6 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg 473,00 2.3.2.7 jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen 2.3.3.1 bis 10 kg 281,80 2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 449,70 2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 612,00 2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 739,10 2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 957,40 2.3.3.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 164,90 2.3.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 543,70 2.3.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 865,00 2.3.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 865,00 Selbsttätige Gleiswaagen 2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) 2.3.5.1 bis 10 kg 347,80 2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 479,90 2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 597,70 2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 865,80 2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 894,70 2.3.5.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 298,80 2.3.5.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 901,80 2.3.5.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 446,80 2.3.5.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 020,50 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 2.3.7.1 bis 500 kg 767,50 2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 946,40 2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 946,40 2.3.7.4 über 10 000 kg 1 108,80 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Ermäßigungen E 2.3-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6:  Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 1. Eichung H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen. 2.6.1.1 Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.6.1.2 Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.6.1.3 Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.6.2.1 Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) 655,20 2.6.3.1 Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) 655,20 Ermäßigungen E 2.6.2-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 3:  Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 1. Eichung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) 3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 80,10 3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C) 3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 87,50 3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C) 3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 94,60 3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer in Aräometern 3.0.4.1 jedes Thermometer 30,00 Zusatzgebühren 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern 59,60 für teilweise eintauchend justierte Thermometer 3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 20,30 3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer 47,50 3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 42,60 3.0.6.4 Extremthermometer 18,30 bei Glasthermometern 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2,00 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 4:  Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 1. Eichung Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk 4.1.1.1 Klasse 1,6 bis 4,0 112,20 4.1.2.1 Klasse 1,0 104,50 4.1.3.1 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 169,10 Reifendruckmessgeräte 4.2.1.1 Reifendruckmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 4.2.1.2 Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 4.2.1.3 Reifendruckautomaten 150,60 Ermäßigungen E 4.2-1 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 5:  Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 1. Eichung Behälter ohne Einteilung mit einem Volumen 5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 5.0.4.1 bis 2 m 3 2 337,60 5.0.4.2 über 2 m 3 bis 10 m 3 2 607,30 5.0.4.3 ab 10 m 3 , je angefangene 10 m 3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 286,80 5.0.4.4 100 m 3 3 527,90 5.0.4.5 ab 100 m 3 , je angefangene 100 m 3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90 5.0.4.6 ab 500 m 3 , je angefangene 100 m 3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) 879,50 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 5.0.5.1 bis 500 m 3 4 495,30 5.0.5.2 über 500 m 3 bis 5 000 m 3 5 615,80 5.0.5.3 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 6 527,10 5.0.5.4 über 50 000 m 3 7 183,50 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 5.0.6.1 bis 500 m 3 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.6.2 über 500 m 3 bis 5 000 m 3 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.6.3 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.6.4 über 50 000 m 3 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen 5.0.7.1 bis 500 m 3 1 307,70 5.0.7.2 über 500 m 3 bis 5 000 m 3 2 643,90 5.0.7.3 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 4 588,70 5.0.7.4 über 50 000 m 3 4 725,10 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3:  Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 1. Eichung 5.3.1.1 Messwerkzeuge 89,50 5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 356,80 Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen) 5.3.3.1 Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00 5.3.3.2 Prüfung pro Kammer 255,50 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4:  Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 1. Eichung Hinweise: H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind – bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6 die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) 5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 201,50 5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 256,40 5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 296,30 5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 357,70 5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 570,20 5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 731,00 5.4.1.7 für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.4.1.8 für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.4.2.2 über 100 l/min 566,00 Schmierölmessanlagen 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 150,30 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 5.4.5.1 Prüfung 815,30 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen 5.4.5.3 bis 100 l/min 535,40 5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 816,90 5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 882,60 5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 016,20 5.4.5.7 über 5 000 l/min 2 656,80 Zusatzgebühr 5.4.5.8 für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. 5.4.7.1 Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 288,00 Hinweis: H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. Ermäßigungen E 5.4-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt: a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent, b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent. E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5:   Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 1. Eichung Hinweis: H 5.5-1 Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q 3 ) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.1 bis (Q 3 ) = 10 bis 6 m 3 /h 30,50 5.5.1.2 über (Q 3 ) = 10 bis (Q 3 ) = 16 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 38,80 5.5.1.3 über (Q 3 ) = 16 bis (Q 3 ) = 63 über 10 m 3 /h bis 50 m 3 /h 93,20 5.5.1.4 über (Q 3 ) = 63 bis (Q 3 ) = 160 über 50 m 3 /h bis 100 m 3 /h 188,50 Bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q 3 ) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.5 bis (Q 3 ) = 10 bis 6 m 3 /h 18,20 5.5.1.6 über (Q 3 ) = 10 bis (Q 3 ) = 16 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 25,10 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q 3 ) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.7 bis (Q 3 ) = 10 bis 6 m 3 /h 14,40 5.5.1.8 über (Q 3 ) = 10 bis (Q 3 ) = 16 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 20,10 5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 113,30 2. Befundprüfung Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.6.1 bis (Q 3 ) = 16 bis 10 m 3 /h, pro Stück 143,30 5.5.6.2 über (Q 3 ) = 16 bis (Q 3 ) = 160 über 10 m 3 /h bis 100 m 3 /h 416,60 5.5.6.3 über (Q 3) = 160 über 100 m 3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6:  Volumenmessgeräte für strömende Gase 1. Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 5.6.1.1 bis 10 m 3 /h 32,80 5.6.1.2 über 10 m 3 /h bis 40 m 3 /h 88,00 5.6.1.3 über 40 m 3 /h bis 100 m 3 /h 191,10 5.6.1.4 über 100 m 3 /h bis 650 m 3 /h 360,60 5.6.1.5 über 650 m 3 /h bis 2 500 m 3 /h 566,40 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück 5.6.1.6 bis 10 m 3 /h 25,30 5.6.1.7 über 10 m 3 /h bis 40 m 3 /h 37,70 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 5.6.1.8 bis 10 m 3 /h 23,20 2. Befundprüfung (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss 5.6.1.9 bis 10 m 3 /h, pro Stück (Festgebühr) 167,70 5.6.1.10 über 10 m 3 /h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern 5.6.2.1 bis 40 m 3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.2 über 40 m 3 /h bis 100 m 3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.3 über 100 m 3 /h bis 650 m 3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.4 über 650 m 3 /h bis 2 500 m 3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase Temperatur-Mengenumwerter 5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 208,70 5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort 594,80 Zustands-Mengenumwerter 5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 503,10 5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort 902,00 5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen 5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30 5.6.9.7 für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 48,80 Elektronische Zusatzeinrichtungen 5.6.9.8 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 6:  Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Hinweise: H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Eichung Einphasenwechselstromzähler 6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 31,80 6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 21,50 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 169,20 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 34,30 6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 23,90 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 180,60 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 18,80 6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 6,20 6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 18,80 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung 6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 17,20 6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 6,70 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 6.0.6.3 Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung von Messwandlerzählern 6.0.7.1 Messwandlerzähler 63,90 Befundprüfung bei Messwandlerzählern Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität 6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlengruppe 7:   Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 1. Eichung Hinweise: H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3… Teilgeräte Durchflusssensoren bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 7.2.1.1 bis 3 m 3 /h 79,20 7.2.1.2 über 3 m 3 /h bis 10 m 3 /h 106,70 7.2.1.3 über 10 m 3 /h bis 50 m 3 /h 248,50 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 7.2.1.4 bis 3 m 3 /h 55,90 7.2.1.5 über 3 m 3 /h bis 10 m 3 /h 84,40 7.2.1.6 über 10 m 3 /h bis 50 m 3 /h 180,60 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 7.2.1.7 bis 3 m 3 /h 47,40 7.2.1.8 über 3 m 3 /h bis 10 m 3 /h 78,70 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 98,60 7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 46,10 7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 19,60 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 239,80 7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 118,70 Temperaturfühlerpaar 7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 72,70 7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 42,30 7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 23,90 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 8:  Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 1. Eichung Hinweis: H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose 8.1.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte 8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 8.4.1.1 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80 Hinweis: H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 8.5.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 9:  Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 1. Eichung Getreideprober Hinweis: H 9.1-1 Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 9.1.1.1 Viertelliterprober 224,70 9.1.1.2 Literprober 224,70 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten Hinweis: H 9.2-1 Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 9.2.1.1 Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen 280,20 9.2.1.2 Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen 49,70 Atemalkohol-Messgerät 9.3.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 9.4.1.1 Prüfung 8,40 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) Hinweis: H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. 9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 776,10 9.5.1.2 bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 543,30 9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 48,80 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 10:  Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 1. Eichung Brennwertwertmessgerät 10.1.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter 10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 947,90 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern 10.2.1.3 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30 10.2.1.4 für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert 48,80 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas 10.3.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Gasbeschaffenheitsmessgeräte 10.4.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 1. Eichung 11.1.1.1 Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 133,20 11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 709,40 11.1.2.2 Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 567,40 Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte 11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 253,90 11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 122,20 11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 399,00 11.1.3.4 Taktmaximalpegel 155,50 11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 177,30 11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 177,30 Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen 11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 158,60 11.1.4.2 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 72,70 Weiteres Messgerät 11.2.1.1 Schallkalibrator 267,10 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 12:  Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 1. Eichung Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.1.1.1 Radlastwaagen für Einzelradlast 188,30 12.1.1.2 Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück 205,80 12.1.1.3 Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) 247,50 12.1.1.4 Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück 271,20 12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 235,10 12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 115,80 12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 679,20 12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 551,80 12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 698,50 12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten 12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10 12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 441,20 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.3.1.1 Stoppuhren 50,40 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen 12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 135,20 12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 698,70 12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 236,10 12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 713,10 12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen 12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 125,00 Zusatzgebühren 12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1

    Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.

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