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    DE-LUFTVG_NDG_11

    DE-LUFTVG_NDG_11 — Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

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    LuftVGÄndG 11 1998-08-25 BGBl I 1998, 2432 (3127) Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 3.1999 +++) LuftVGÄndG 11 Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: LuftVGÄndG 11 (XXXX) Art 1 bis 8 LuftVGÄndG 11 Art 9 Übergangsregelung Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. LuftVGÄndG 11 Art 10 Bekanntmachungsbefugnis Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. LuftVGÄndG 11 Art 10a - LuftVGÄndG 11 Art 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. LuftVGÄndG 11 Art 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist.

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