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    DE-LUFTFZG_BKDV

    DE-LUFTFZG_BKDV — Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

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    LuftFzgÜbkDV 1962-01-17 BGBl II 1962, 23 Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge In Kraft gem. Bek. v. 18.9.1962 II 1476 mWv 16.8.1962 Gilt in Berlin nur für den Bau von Segelflugzeugen, GVBl. Berlin 1962 S. 870 (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1962 +++) LuftFzgÜbkDV Eingangsformel Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: LuftFzgÜbkDV § 1 Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. LuftFzgÜbkDV § 2 Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. LuftFzgÜbkDV § 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. LuftFzgÜbkDV Schlußformel Der Bundesminister für Verkehr

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