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    DE-KVHILFSMV

    DE-KVHILFSMV — Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

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    KVHilfsmV 1989-12-13 BGBl I 1989, 2237 Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung Stand Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++) KVHilfsmV Eingangsformel Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet: KVHilfsmV § 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer 7. Penisklemmen 8. Rektophore 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall). KVHilfsmV § 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Alkoholtupfer 2. Armtragetücher, Armtragegurte 3. Augenbadewannen 4. Augenklappen 5. Augentropfpipetten 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden 7. Brillenetuis 8. Brusthütchen mit Sauger 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 12. Fingerlinge 13. Fingerschienen 14. Glasstäbchen 15. Gummihandschuhe 16. - 17. Ohrenklappen 18. Salbenpinsel 19. Urinflaschen 20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer. KVHilfsmV § 3 Instandsetzungen Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung. KVHilfsmV § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. KVHilfsmV Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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