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DE-KREDWG — Gesetz über das Kreditwesen
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KredWG KWG 1961-07-10 BGBl I 1961, 881 Kreditwesengesetz Gesetz über das Kreditwesen Neuf Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776 Stand Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++) (+++ Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 3 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 3 +++) (+++ In der bis 31.12.2013 geltenden Fassung: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 18 +++) (+++ In der bis 28.12.2020 geltenden Fassung (außer § 2g): Zur Anwendung bis 26.06.2021 vgl. § 64a Abs. 3 +++) (+++ In der bis 17.3.2009 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64k +++) (+++ In der bis 21.7.2013 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 2 +++) (+++ § 1 Abs. 1a FG 21.7.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 1 +++) (+++ § 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 1a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 65a Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 2 Abs. 8a: Zur Anwendung bis 31.12.2014 vgl. § 64h Abs. 7 +++) (+++ § 2 Abs. 9a u. 9b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 2 Abs. 9e u. 9f: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 2a: Zur Nichtanwendung vgl. § 25f Abs. 2 +++) (+++ § 2c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e, Abs. 9f +++) (+++ § 2c: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++) (+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 64k +++) (+++ § 2c Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 2c Abs. 2 iVm Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3, 4 bis 6: Zur Geltung vgl. § 53e Halbsatz 1 +++) (+++ § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 9: Zur Geltung vgl. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++) (+++ § 3 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 6 Abs. 1c: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++) (+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++) (+++ § 6a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 +++) (+++ § 6b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 6b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++) (+++ § 6c: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 6d: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1g Satz 4 +++) (+++ § 7a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++) (+++ § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 u. Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 24c Abs. 3 Satz 8 +++) (+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ § 10 Abs. 1 bis 8: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a +++) (+++ § 10a: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 10a Abs. 1 u. 2: Zur Geltung ab 28.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 10a Abs. 1 bis 3: Zur Geltung bis 27.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 10a Abs. 8: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++) (+++ § 10d: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9c +++) (+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ §§ 11 bis 13c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++) (+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++) (+++ §§ 12a bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ §§ 13 bis 13b: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++) (+++ § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 2 Halbsatz 2 +++) (+++ § 14: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++) (+++ § 14 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++) (+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++) (+++ §§ 15 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++) (+++ § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++) (+++ § 18: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++) (+++ § 18a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++) (+++ § 18a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 19 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++) (+++ § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++) (+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++) (+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ § 22a Abs. 2 u. 3, 4: Zur Anwendung vgl. § 22b Abs. 4 +++) (+++ § 22b: Zur Anwendung vgl. § 22k Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++) (+++ § 22i Abs. 2 u. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 4 +++) (+++ § 22i Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 5 +++) (+++ §§ 22l bis 22n: Zur Geltung vgl. § 22o Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 23a: Zur Nichtanwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 3 +++) (+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 +++) (+++ § 23a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 11, Abs. 1a Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 1 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 15 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 4 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 4 bis 8, Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 6, 10, 14 bis 14b, 16, Abs. 1a Nr. 4 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9, 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++) (+++ § 24 Abs. 1 Nr. 16, 17 u. Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 24a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ § 24b: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++) (+++ § 24b Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46b Abs. 2 +++) (+++ § 24c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 24c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++) (+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7a u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++) (+++ § 25 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ §§ 25a bis 25e: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ § 25a: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 25a Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++) (+++ § 25a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++) (+++ § 25a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 5 +++) (+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7b +++) (+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++) (+++ § 25a Abs. 5 u. 5b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++) (+++ § 25a Abs. 5a FG 29.3.2019: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 1 +++) (+++ § 25b: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 25b Abs. 3 Satz 1 u. 2, Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 53k +++) (+++ § 25c Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++) (+++ § 25c Abs. 2 FG 1.1.2014: Zur Nichtanwendung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 1 +++) (+++ § 25c Abs. 2 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 2 +++) (+++ § 25d Abs. 3 in der am 1.1.2014 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 64r Abs. 14 Satz 1 +++) (+++ § 25d Abs. 3 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 14 Satz 2 +++) (+++ § 25d Abs. 7 bis 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 25d Abs. 7 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++) (+++ § 25h Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++) (+++ § 25h Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++) (+++ §§ 25i bis 25k: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 25m: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 26 Abs. 1 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 Satz 6 +++) (+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9i Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++) (+++ §§ 26c u. 26d: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 6 +++) (+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64o Abs. 2 +++) (+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. m: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 65a Abs. 2 +++) (+++ § 29 Abs. 1a in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64o Abs. 3 +++) (+++ § 29 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ § 32 Abs. 1 Satz 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 53cc Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 32 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 32 Abs. 2 u. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 53cc Abs. 7 +++) (+++ §§ 33 bis 33b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++) (+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++) (+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ § 33 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 5 +++) (+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++) (+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 +++) (+++ § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++) (+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++) (+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++) (+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 53cd Abs. 4 +++) (+++ § 35 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 53cd Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 35 Abs. 2 Nr. 3: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 35 Abs. 2 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 36 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 37 Abs. 1 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ §§ 39 u. 40: Zur Nichtgeltung vgl. § 41 Satz 1 +++) (+++ §§ 39 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 43 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++) (+++ § 44 Abs. 1 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 44 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 44c Abs. 5 Satz 2 +++) (+++ § 44 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 47a As. 2 Satz 3 +++) (+++ § 44a Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 53e Halbsatz 2 u. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 44c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 44c: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ §§ 45 bis 45b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b +++) (+++ §§ 46 bis 46h: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ §§ 46 bis 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++) (+++ § 46b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++) (+++ § 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++) (+++ § 46g Abs. 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ § 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ § 48u: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 48u Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 51 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e u. § 53b Abs. 1 Satz 3 +++) (+++ § 53 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 53 Abs. 2a bis 6: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 3 +++) (+++ § 53a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++) (+++ § 53b Abs. 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 1.1.2014: Zur Anwendung ab 1.1.2015 vgl. § 64r Abs. 16 Satz 1 +++) (+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 31.12.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64r Abs. 16 Satz 2 +++) (+++ § 53b Abs. 7: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++) (+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++) (+++ §§ 53ck u. 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++) (+++ § 54 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 60c Abs. 3 u. 5: Zur Geltung vgl. § 47 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 +++) (+++ § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 64f Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 64x Abs. 8 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 2 +++) (+++ § 18a Abs. 3: Zur Geltung ab 3.2.2021 vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 5 u. § 11 Abs. 1 Satz 3 WoImmoDarlRV +++) (+++ § 2c Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 2c Abs. 1 Satz 4: Zur Geltung vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 13 ZAG 2018 +++) (+++ § 6a: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ § 7: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 ZAG 2018 +++) (+++ §§ 7a bis 8a: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 6 Satz 3 ZAG 2018 +++) (+++ § 24c: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 25i: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ § 25m: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 u. § 37 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 45c: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++) (+++ § 60a Abs. 1a bis 3: Zur Geltung vgl. § 65 Satz 3 ZAG 2018 +++) (+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 8 Satz 2 KAGB +++) (+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 33 KAGB +++) (+++ § 23a Abs. 1 Satz 2 u. 12, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 32 KAGB +++) (+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 KAGB +++) (+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 KAGB +++) (+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 KAGB +++) (+++ §§ 42 u. 43: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++) (+++ § 45 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Satz 4 KAGB +++) (+++ § 46b Abs. 1, 1a u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 1 KAGB +++) (+++ § 46f: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 KAGB +++) (+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 51 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++) (+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 2 KfWV +++) (+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 3 KfWV +++) (+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 4 KfWV +++) (+++ §§ 6, 6a u. 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 5 KfWV +++) (+++ § 6b bis 6d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 6 KfWV +++) (+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 7 KfWV +++) (+++ § 9 (außer Abs. 1 Satz 4 Nr. 7, 9 bis 11 u. 16 bis 18): Zur Geltung vgl. § 9 Abs. 3 KfWV +++) (+++ §§ 10 u. 12a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 1 KfWV +++) (+++ §§ 10a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 3 KfWV +++) (+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++) (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 5 KfWV +++) (+++ §§ 13 bis 13c: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++) (+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++) (+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++) (+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 7 KfWV +++) (+++ §§ 24 bis 24b u. 25: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 8 KfWV +++) (+++ §§ 25a u. 25b: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 9 KfWV +++) (+++ §§ 25a u. 25b: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Satz 1 KfWV +++) (+++ §§ 25c bis 25f: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 10 KfWV +++) (+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++) (+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 12 KfWV +++) (+++ §§ 28 bis 30: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++) (+++ § 31 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++) (+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 bis 4b: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 1 KfWV +++) (+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 2 KfWV +++) (+++ §§ 44 u. 44a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 3 KfWV +++) (+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++) (+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 5 KfWV +++) (+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++) (+++ §§ 53e bis 53n: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++) (+++ §§ 60a u. 60b: Zur Anwendung vgl. § 7 KfWV +++) (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 EinSiG +++) (+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 295 Abs. 3 Satz 3 VAG 2016 +++) (+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 305 Abs. 6 Satz 2 VAG 2016 +++) (+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 88 Abs. 5 Satz 2 SAG +++) (+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++) (+++ § 19 u. 20: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++) (+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++) (+++ § 1b: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 6 KrZwMG +++) (+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 KrZwMG +++) (+++ § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 u. Abs. 1a bis 5: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++) (+++ § 8 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 KrZwMG +++) (+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 3 KrZwMG +++) (+++ § 24 Abs. 3b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 KrZwMG +++) (+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KrZwMG +++) (+++ § 44: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 KrZwMG +++) (+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 2 KrZwMG +++) (+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++) (+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++) (+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 41 Abs. 1 KrZwMG +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 27/2009 (CELEX Nr: 32009L0027) EGRL 44/2009 (CELEX Nr: 32009L0044) EGRL 83/2009 (CELEX Nr: 32009L0083) EGRL 111/2009 (CELEX Nr: 32009L0111) vgl. G v. 19.11.2010 I 1592 EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) EURL 2024/2994 (CELEX Nr. 32024L2994 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.4.2026 I Nr. 97, G v. 12.5.2026 I Nr. 139 +++) Überschrift: Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2010 mWv 1.7.2002
KredWG KWG
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen § 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute § 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen § 2 Ausnahmen § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören § 2b Rechtsform § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung § 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung § 2i Verschmelzungen und Spaltungen § 3 Verbotene Geschäfte § 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 5 Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung § 6 Aufgaben § 6a Besondere Aufgaben § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen § 6d Eigenmittelempfehlung § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c (weggefallen) § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d (weggefallen) § 8e Aufsichtskollegien § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9 Verschwiegenheitspflicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften 1. Eigenmittel und Liquidität § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung § 10c Kapitalerhaltungspuffer § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute § 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung § 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote § 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung § 12 Potentiell systemrelevante Institute § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung §§ 13a und 13b (weggefallen) § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften § 13d (weggefallen) § 14 Millionenkredite § 15 Organtransaktionen § 16 (aufgehoben) § 17 Haftungsbestimmung § 18 Kreditunterlagen § 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 §§ 20a bis 20c (weggefallen) § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite 2a. Refinanzierungsregister § 22a Registerführendes Unternehmen § 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte § 22c Refinanzierungsmittler § 22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung § 22e Bestellung des Verwalters § 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22g Aufgaben des Verwalters § 22h Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen § 22i Vergütung des Verwalters § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister § 22k Beendigung und Übertragung der Registerführung § 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters § 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr 3. Kundenrechte § 22p (weggefallen) 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute § 23 Werbung § 23a Sicherungseinrichtung 5. Besondere Pflichten § 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung § 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung § 25c Geschäftsleiter § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute § 25g Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr § 25h Interne Sicherungsmaßnahmen § 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld § 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung § 25k Verstärkte Sorgfaltspflichten § 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften § 25m Verbotene Geschäfte § 25n (weggefallen) 5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen § 26 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten 5c. Offenlegung § 26a Offenlegung durch die Institute 5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung § 26b Vermögenstrennung 5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken § 26c ESG-Risiken im Risikomanagement § 26d ESG-Risikoplan 6. Prüfung und Prüferbestellung § 27 (aufgehoben) § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen § 29 Besondere Pflichten des Prüfers § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten 7. Befreiungen § 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans § 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Bezeichnungsschutz § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung der Bundesanstalt § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45c Sonderbeauftragter § 46 Maßnahmen bei Gefahr § 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings § 46b Insolvenzantrag § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs § 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung § 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 § 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 § 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems § 48b (weggefallen) § 48c (weggefallen) § 48d (weggefallen) § 48e (weggefallen) § 48f (weggefallen) § 48g (weggefallen) § 48h (weggefallen) § 48i (weggefallen) § 48j (weggefallen) § 48k (weggefallen) § 48l (weggefallen) § 48m (weggefallen) § 48n (weggefallen) § 48o (weggefallen) § 48p (weggefallen) § 48q (weggefallen) § 48r (weggefallen) § 48s (weggefallen) § 48t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 Periodische Zwangsgelder § 51 Umlage und Kosten Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Fünfter Abschnitt Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ce Kapitalausstattung § 53cf Liquiditätsanforderungen § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cj Bewertung der Systemrelevanz § 53ck Meldepflichten § 53cl Häufigkeit der Meldung § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53co Aufsichtsmaßnahmen § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer 1. Zentrale Gegenparteien § 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen § 53f Aufsichtskollegien § 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien § 53h Liquidität § 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung § 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen § 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 53m Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung § 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei 2. Zentralverwahrer § 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht § 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 § 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 § 53r Zuständigkeit § 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 § 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme § 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 § 53v Betreiber organisierter Märkte Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 54a Strafvorschriften § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite § 56 Bußgeldvorschriften § 57 Bußgeldvorschriften § 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Unternehmen § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554 § 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d § 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz § 64d (weggefallen) § 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz § 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie § 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009 § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie § 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz § 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts § 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz § 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz § 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz § 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz § 64s (weggefallen) § 64t (weggefallen) § 64u (weggefallen) § 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz § 64w (weggefallen) § 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz § 64y (weggefallen) § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren § 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
KredWG KWG 010 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
KredWG KWG 010010 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
KredWG KWG
§ 1
Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. (weggefallen) 12. die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind 1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), 1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), 1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), 1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), 1d. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. der Eigenhandel durch das a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch a) die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder b) die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen, 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), 9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), 11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), 12. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft). Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das 1. dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und 2. einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört. Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten. Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind 1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 2. monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden, 3. Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und 4. Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen.
(2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.
(2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
(2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind.
(2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein, 4. (weggefallen) 5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird.
(3a) (weggefallen)
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, 2. Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich 1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und 2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt 1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, 2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt: 1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte, 2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 bestimmt sind, 3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, oder 4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen. Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 1. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, 2. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben, 3. mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder 4. eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 1. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, 2. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, 3. eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge vorliegt, 4. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder 5. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleis
Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.
