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    DE-KOVANPG_10

    DE-KOVANPG_10 — Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

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    KOVAnpG 10 10. AnpG-KOV 1978-08-10 BGBl I 1978, 1217 Zehntes Anpassungsgesetz-KOV Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1979 +++) KOVAnpG 10 (XXXX) Art 1 bis 5 KOVAnpG 10 Art 6 Übergangsvorschrift (1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird. KOVAnpG 10 Art 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. KOVAnpG 10 Art 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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