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DE-KINVFERRG — Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
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KInvFErrG KInvFErrG 2015-06-24 BGBl I 2015, 974 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ Stand Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2015 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.6.2015 I 974 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 30.6.2015 in Kraft getreten.
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§ 1
Errichtung eines Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.
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§ 2
Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.
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§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
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§ 4
Finanzierung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.
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§ 5
Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
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§ 6
Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
KInvFErrG
§ 7
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
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§ 8
Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Anlage
Anlage zu Art 1 § 5 Absatz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)
Anlage (zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen. Überblick zur Anlage Soll 2015 Soll 2014 Veränderung gegenüber 2014 Ausgabereste 2014 Ist 2013 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen 3 500 000 – +3 500 000 – Gesamteinnahmen 3 500 000 – +3 500 000 – Ausgaben Ausgaben für Investitionen 3 500 000 – +3 500 000 – Besondere Finanzierungsausgaben – – – – Gesamtausgaben 3 500 000 – +3 500 000 – davon nicht flexibilisiert 3 500 000 – +3 500 000 – Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2015 1 000 € Soll 2014 1 000 € Ist 2013 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen 334 01 -813 Zuführungen des Bundes 3 500 000 – – 359 01 -850 Entnahme aus Rücklage – – – Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01. Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG 3 500 000 – – Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung € Baden-Württemberg 247 695 000 Bayern 289 240 000 Berlin 137 847 500 Brandenburg 107 947 000 Bremen 38 773 000 Hamburg 58 422 000 Hessen 317 138 500 Mecklenburg-Vorpommern 79 275 000 Niedersachsen 327 540 500 Nordrhein-Westfalen 1 125 621 000 Rheinland-Pfalz 253 197 000 Saarland 75 313 000 Sachsen 155 753 500 Sachsen-Anhalt 110 880 000 Schleswig-Holstein 99 536 500 Thüringen 75 820 500 Zusammen 3 500 000 000 Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage – – –
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Anlage
Anlage zu Art 6 § 5 Absatz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3156 - 3157)
Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Überblick zur Anlage Soll 2017 1 000 € Soll 2016 1 000 € Veränderung gegenüber 2016 1 000 € Ausgabereste 2016 1 000 € Ist 2015 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen.................................................. 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000 Gesamteinnahmen.................................................. 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000 Ausgaben Ausgaben für Investitionen..................................... 3 500 000 – +3 500 000 261 Besondere Finanzierungsausgaben.......................... – 3 500 000 –3 500 000 3 499 739 Gesamtausgaben................................................... 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000 davon nicht flexibilisiert.......................................... 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000 Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2017 1 000 € Soll 2016 Reste 2016 1 000 € Ist 2015 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen 334 01 -813 Zuführungen des Bundes – 3 500 000 3 500 000 359 01 -850 Entnahme aus Rücklagen 3 500 000 – – Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01. Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01. 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG – – 261 882 02 -813 Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG 3 500 000 – – Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung € Baden-Württemberg................. 251 240 500 Bayern.................................... 293 048 000 Berlin...................................... 140 399 000 Brandenburg............................ 102 368 000 Bremen................................... 42 430 500 Hamburg................................. 61 425 000 Hessen.................................... 329 976 500 Mecklenburg-Vorpommern....... 75 229 000 Niedersachsen......................... 288 792 000 Nordrhein-Westfalen................ 1 120 602 000 Rheinland-Pfalz........................ 256 595 500 Saarland.................................. 72 002 000 Sachsen................................... 177 908 500 Sachsen-Anhalt........................ 116 431 000 Schleswig-Holstein................... 99 736 000 Thüringen................................ 71 816 500 Zusammen............................... 3 500 000 000 Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage – 3 500 000 3 499 739
