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DE-KGUGEG
DE-KGUGEG — Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
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KGUGEG 1992-07-24 BGBl I 1992, 1389 Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die
Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung
lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über
die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
(+++ Textnachweis ab: 31.7.1992 +++) Art. 1: KGUG 105-13
KGUGEG
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KGUGEG
Art 1
Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark
der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark
für Kontoguthaben natürlicher Personen
(Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)
-
KGUGEG
(XXXX) Art 2 und 3
-
KGUGEG
Art 3a
Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
1. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben. 2. Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
Art 3a Nr. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
KGUGEG
(XXXX) Art 3b bis 3e, 4
(weggefallen)
KGUGEG
Art 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
