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    DE-KFBG

    DE-KFBG — Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen

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    KfbG KfbG 1992-12-21 BGBl I 1992, 2094 Kriegsfolgenbereinigungsgesetz Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Art. 4: HKStG 84-3 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1993 +++) KfbG 000 - Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KfbG 010 Art 1 bis 3 KfbG 040 Art 4 Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG) KfbG 050 Art 5 Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes 1. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben. 2. Übergangsvorschriften (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993. (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden. (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Rentenzusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden. (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen. KfbG 060 Art 6 bis 19 KfbG 200 Art 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. KfbG 210 Art 21 KfbG 220 Art 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. (2)

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