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    DE-HSTRUKTG — Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

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    HStruktG HStruktG 1975-12-18 BGBl I 1975, 3091 Haushaltsstrukturgesetz Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1978 +++) HStruktG 000 - Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: HStruktG 010 Art 1 Bundesbesoldungsgesetz HStruktG 010 Art 1 § 1 - HStruktG 010 Art 1 § 2 (1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. (2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung. HStruktG 010 Art 1 § 3 Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln. HStruktG 010 Art 1 § 4 Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages. HStruktG 010 Art 1 § 5 (1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil. (2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen. HStruktG 010 Art 1 § 6 - HStruktG 020 Art 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Bundesrechts in Bund und Ländern HStruktG 030 Art 3 Bundesbeamtengesetz HStruktG 030 Art 3 § 1 - HStruktG 030 Art 3 § 2 (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden. HStruktG 040 Art 4 Beamtenrechtsrahmengesetz HStruktG 050 Art 5 (weggefallen) - HStruktG 060 Art 6 Deutsches Richtergesetz HStruktG 070 Art 7 Bundespolizeibeamtengesetz HStruktG 070 Art 7 § 1 - HStruktG 070 Art 7 § 2 Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses Gesetzes sinngemäß. HStruktG 070 Art 7 § 3 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt. HStruktG 080 Art 8 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung HStruktG 080 Art 8 § 1 - HStruktG 080 Art 8 § 2 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt. HStruktG 090 Art 9 Soldatengesetz HStruktG 090 Art 9 § 1 - HStruktG 090 Art 9 § 2 Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde. HStruktG 090 Art 9 § 3 Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. HStruktG 100 Art 10 Soldatenversorgungsgesetz HStruktG 100 Art 10 § 1 - HStruktG 100 Art 10 § 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden. HStruktG 100 Art 10 § 3 (1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. (2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war. HStruktG 100 Art 10 § 4 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. HStruktG 100 Art 10 § 5 Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden. HStruktG 100 Art 10 § 6 Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. HStruktG 100 Art 10 § 7 Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin. HStruktG 110 Art 11 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes HStruktG 120 Art 12 Wehrsoldgesetz HStruktG 130 Art 13 Finanzänderungsgesetz 1967 HStruktG 140 Art 14 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung HStruktG 150 Art 15 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit HStruktG 160 Art 16 Bundesreisekostengesetz HStruktG 170 Art 17 Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte HStruktG 170 Art 17 (XXXX) §§ 1 bis 4 HStruktG 170 Art 17 § 5 § 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. HStruktG 180 Art 18 Bundesausbildungsförderungsgesetz HStruktG 180 Art 18 (XXXX) §§ 1 bis 3 HStruktG 190 Art 19 Graduiertenförderungsgesetz HStruktG 200 Art 20 Lohnzahlung an Feiertagen HStruktG 210 Art 21 Lohnfortzahlungsgesetz HStruktG 220 Art 22 Bundessozialhilfegesetz HStruktG 220 Art 22 § 1 - HStruktG 220 Art 22 § 2 Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. HStruktG 230 Art 23 Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld HStruktG 230 Art 23 § 1 - HStruktG 230 Art 23 § 2 § 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, 1. deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder 2. die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist. Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind. HStruktG 240 Art 24 Bundesversorgungsgesetz HStruktG 240 Art 24 § 1 - HStruktG 240 Art 24 § 2 Die Ergänzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656). HStruktG 250 Art 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung HStruktG 260 Art 26 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes HStruktG 270 Art 27 Reparationsschädengesetz HStruktG 280 Art 28 Allgemeines Kriegsfolgengesetz HStruktG 290 Art 29 Häftlingshilfegesetz HStruktG 300 Art 30 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz HStruktG 310 Art 31 Bundesvertriebenengesetz HStruktG 320 Art 32 Besatzungsschädenabgeltungsgesetz HStruktG 330 Art 33 Absatzfondsgesetz HStruktG 340 Art 34 Krankenhausfinanzierungsgesetz HStruktG 350 Art 35 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz HStruktG 360 Art 36 Spar-Prämiengesetz HStruktG 370 Art 37 Wohnungsbau-Prämiengesetz HStruktG 380 Art 38 Aufwertungsausgleichgesetz HStruktG 390 Art 39 Umsatzsteuergesetz HStruktG 400 Art 40 Körperschaftsteuergesetz HStruktG 410 Art 41 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz HStruktG 420 Art 42 Gewerbesteuergesetz HStruktG 430 Art 43 Vermögensteuergesetz HStruktG 440 Art 44 Bundeskindergeldgesetz HStruktG 450 Art 45 Neufassung der Gesetze HStruktG 460 Art 46 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. HStruktG 470 Art 47 Inkrafttreten HStruktG 470 Art 47 § 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist. HStruktG 470 Art 47 § 2 Abweichend von § 1 treten in Kraft: 1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975, 2. Artikel 18 a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten Änderungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen, b) § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach dem 31. März 1976 beginnen, c) § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975, d) § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am 1. April 1976, 3. Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975, 4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976, 5. Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977, 6. Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar 1981.

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