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    DE-HSTRUKTG_2 — Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

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    HStruktG 2 2. HStruktG 1981-12-22 BGBl I 1981, 1523 2. Haushaltsstrukturgesetz Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur Stand Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128 Art. 27: MVzAFWoG 2330-22 Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22 Art. 39: StIndInvZuLG 707-13 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1982 +++) HStruktG 2 010 Art 1 Bundesbesoldungsgesetz 1. 2. a) b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages für Berlin wird folgende Übergangsregelung getroffen: aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin (§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 3 und § 89a des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb übergangsweise weitergezahlt; allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages. bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages nach dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allgemeine Besoldungsverbesserung in Kraft tritt. 3. 4. 5. Vorschriften für Versorgungsempfänger (1) Die Fußnote zu Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung. (2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehendem Absatz 1 oder nach § 41a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom Hundert gekürzt. (3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird für das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0,7 vom Hundert festgestellt. HStruktG 2 020 Art 2 Beamtenversorgungsgesetz HStruktG 2 020 Art 2 § 1 - HStruktG 2 020 Art 2 § 2 Übergangsvorschrift (1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre 1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert. (2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert, b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen; solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3. (4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden. HStruktG 2 020 Art 2 § 3 Rückforderungsvorbehalt Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zurückgefordert werden. HStruktG 2 030 Art 3 HStruktG 2 030 Art 3 § 1 - HStruktG 2 030 Art 3 § 2 - HStruktG 2 030 Art 3 § 3 Übergangsvorschriften (1) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt. (2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre 1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert. (3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert, b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen; solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3. (5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden. Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung: HStruktG 2 030 Art 3 § 4 Rückforderungsvorbehalt Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden. HStruktG 2 030 Art 3 § 5 Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. HStruktG 2 040 Art 4 Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes HStruktG 2 040 Art 4 § 1 - HStruktG 2 040 Art 4 § 2 Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. HStruktG 2 050 Art 5 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes HStruktG 2 050 Art 5 § 1 - HStruktG 2 050 Art 5 § 2 Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. HStruktG 2 060 Art 6 Schwerbehindertengesetz HStruktG 2 070 Art 7 Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung HStruktG 2 080 Art 8 Bundesausbildungsförderungsrecht (1) - (3) (4) Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983. HStruktG 2 090 Art 9 Reichsversicherungsordnung HStruktG 2 100 Art 10 Gesetz über Krankenversicherung der Studenten HStruktG 2 110 Art 11 Reichsknappschaftsgesetz HStruktG 2 120 Art 12 Angestelltenversicherungsgesetz HStruktG 2 130 Art 13 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte HStruktG 2 140 Art 14 Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte HStruktG 2 150 Art 15 Mutterschutzgesetz HStruktG 2 160 Art 16 Bundesversorgungsgesetz HStruktG 2 170 Art 17 Rehabilitationsangleichungsgesetz HStruktG 2 180 Art 18 Unterhaltssicherungsgesetz HStruktG 2 190 Art 19 Entwicklungshelfer-Gesetz HStruktG 2 200 Art 20 Wohngeldgesetz HStruktG 2 210 Art 21 Bundessozialhilfegesetz HStruktG 2 220 Art 22 Strafvollzugsgesetz HStruktG 2 230 Art 23 Straßenbaufinanzierungsgesetz HStruktG 2 240 Art 24 Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin HStruktG 2 250 Art 25 Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken HStruktG 2 260 Art 26 Einkommensteuergesetz HStruktG 2 270 Art 27 Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen HStruktG 2 270010 Unterartikel 1 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) HStruktG 2 270020 Unterartikel 2 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes HStruktG 2 270030 Unterartikel 3 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes HStruktG 2 270040 Unterartikel 4 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland HStruktG 2 270050 Unterartikel 5 Schlußvorschriften HStruktG 2 280 Art 28 Wohnungsbau-Prämiengesetz HStruktG 2 290 Art 29 Drittes Vermögensbildungsgesetz HStruktG 2 300 Art 30 Kapitalerhöhungsteuergesetz HStruktG 2 310 Art 31 Gewerbesteuergesetz HStruktG 2 320 Art 32 Berlinförderungsgesetz HStruktG 2 330 Art 33 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft HStruktG 2 340 Art 34 Entwicklungsländer-Steuergesetz HStruktG 2 350 Art 35 Investitionszulagengesetz HStruktG 2 360 Art 36 Umsatzsteuergesetz HStruktG 2 370 Art 37 Abgabenordnung HStruktG 2 380 Art 38 Bewertungsgesetz HStruktG 2 390 Art 39 Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie HStruktG 2 400 Art 40 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. HStruktG 2 410 Art 41 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft. (2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1. (3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen. (4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem 31. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft. (5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

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