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DE-HOCHBAUBAUSBV
DE-HOCHBAUBAUSBV — Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen*
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HochbauBAusbV HochbauBAusbV 2024-06-03 BGBl I 2024, Nr. 179, 131 Hochbauberufeausbildungsverordnung Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen Stand Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++) Die V wurde als Artikel. 2 der V v. 3.6.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.
HochbauBAusbV
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Dauer der Berufsausbildungen § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild § 9 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten § 10 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 11 Zeitpunkt § 12 Inhalt § 13 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 14 Zeitpunkt § 15 Inhalt § 16 Prüfungsbereiche § 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ § 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“ § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 22 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 23 Inhalt des Teiles 1 § 24 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 25 Inhalt des Teiles 2 § 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ § 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ § 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ § 30 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 32 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 33 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 34 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 35 Aufteilung in zwei Teile § 36 Inhalt des Teiles 1 § 37 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 38 Inhalt des Teiles 2 § 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ § 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“ § 42 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ § 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 46 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 47 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 48 Aufteilung in zwei Teile § 49 Inhalt des Teiles 1 § 50 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 51 Inhalt des Teiles 2 § 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“ § 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“ § 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ § 56 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 57 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 58 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 60 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 61 Aufteilung in zwei Teile § 62 Inhalt des Teiles 1 § 63 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 64 Inhalt des Teiles 2 § 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ § 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“ § 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ § 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 71 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 72 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 73 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
HochbauBAusbV 010 Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
HochbauBAusbV
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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§ 2
Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik dauert drei Jahre.
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§ 3
Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D, 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D, 3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: Anlage 3 Abschnitt A, B und D sowie 4. im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(7) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
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§ 4
Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte: a) Maurerarbeiten, b) Beton- und Stahlbetonbauarbeiten, c) Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten oder d) Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen, 12. Herstellen von Putzen, 13. Herstellen von Estrichen, 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 17. Herstellen von Verkehrswegen, 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen. In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden: 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt, 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt, 3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und 4. im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: 1. in den Schwerpunkten Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten jeweils in den Berufsbildpositionen a) Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton sowie b) Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 2. im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten in der Berufsbildposition Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.
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§ 5
Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen, 12. Herstellen von Putzen, 13. Herstellen von Estrichen, 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 17. Herstellen von Verkehrswegen, 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie 21. Instandhalten und Sichern von Baukörpern. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Maurer und Maurerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 6
Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen, 12. Herstellen von Putzen, 13. Herstellen von Estrichen, 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 17. Herstellen von Verkehrswegen, 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie 21. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
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§ 7
Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen, 12. Herstellen von Putzen, 13. Herstellen von Estrichen, 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 17. Herstellen von Verkehrswegen, 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 21. Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus geformten, feuerfesten Werkstoffen, 22. Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus ungeformten, feuerfesten Werkstoffen, 23. Herstellen und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahlbeton, 24. Montieren und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahl sowie 25. Herstellen und Sanieren von Schornsteininnenrohren. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
HochbauBAusbV
§ 8
Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen, 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen, 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital, 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte, 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen, 12. Herstellen von Putzen, 13. Herstellen von Estrichen, 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen, 17. Herstellen von Verkehrswegen, 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen, 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern, 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen, 21. Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Maschinen und Werkzeugen, 22. Ausführen von thermischen Trennverfahren, 23. Ausführen von Abbruchverfahren mit Maschinen und Anbaugeräten sowie 24. Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien. Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie 4. digitalisierte Arbeitswelt.
HochbauBAusbV
§ 9
Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen: 1. Schwerpunkt Maurerarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13; 2. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13; 3. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10; 4. Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten: a) im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 19 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 7.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 6 und 8.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 9.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 19, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 7.
(6) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu 1. fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder 2. neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 5. Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 5 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.
HochbauBAusbV
§ 10
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
HochbauBAusbV 020 Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
HochbauBAusbV 020010 Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
HochbauBAusbV
§ 11
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
HochbauBAusbV
§ 12
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
HochbauBAusbV
§ 13
Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie Mengen zu berechnen, 4. Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 7. Untergründe nach Vorgaben vorzubereiten, 8. Baukörper herzustellen, 9. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie 10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig einbindender Wand, 2. Herstellen einer betonierfähigen Schalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil oder 3. Herstellen eines rechteckigen Bewehrungskorbes. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
HochbauBAusbV 020020 Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
HochbauBAusbV
§ 14
Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
HochbauBAusbV
§ 15
Inhalt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
HochbauBAusbV
§ 16
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen von Baukörpern“, 2. „Durchführen von Hochbauarbeiten“ und 3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
HochbauBAusbV
§ 17
Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Baukörper einzumessen, 7. Baukörper herzustellen oder rückzubauen und 8. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Maurerarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche, 3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils, 4. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung, 5. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder 6. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung, 2. Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder 3. Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder 2. Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen, 2. Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder 3. Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.
(6) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(8) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
HochbauBAusbV
§ 18
Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen, 8. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen: 1. Bereich Hochbauarbeiten: a) Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen, b) Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel, c) Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, d) Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden, e) Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen, f) Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen, g) Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder h) Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik; 2. Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten: a) Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen, b) Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen, c) Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie d) Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes; 3. Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: a) Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen, b) Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen, c) Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie d) Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes; 4. Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: a) Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau, b) Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen, c) Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen, d) Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins, e) Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen, f) Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie g) Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre; 5. Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten: a) Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen, b) Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen, c) Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte, d) Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie e) Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
HochbauBAusbV
§ 19
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HochbauBAusbV
§ 20
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern“ mit 60 Prozent, 2. „Durchführen von Hochbauarbeiten“ mit 30 Prozent sowie 3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 21 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
HochbauBAusbV
§ 21
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Hochbauarbeiten“ oder b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
HochbauBAusbV 030 Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
HochbauBAusbV 030010 Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
HochbauBAusbV
§ 22
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
HochbauBAusbV
§ 23
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
HochbauBAusbV
§ 24
Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Baukörper einzumessen, 7. Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie 8. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche, 3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils, 4. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung, 5. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder 6. Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen, 8. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben. Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Maurerarbeiten zugrunde zu legen: 1. Bereich Hochbauarbeiten: a) Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen, b) Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel, c) Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, d) Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden, e) Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen, f) Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen, g) Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder h) Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik; 2. Bereich Maurerarbeiten: a) Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen, b) Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen, c) Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie d) Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent, 2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
HochbauBAusbV
§ 25
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
HochbauBAusbV
§ 26
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen von Mauerwerkskörpern“, 2. „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“, 3. „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
HochbauBAusbV
§ 27
Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen, 2. Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen, 3. Mauerwerkskörper herzustellen, 4. Aufmaße zu erstellen und 5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Vorlage und Öffnungen, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers einschließlich einer Überdeckung als Bogen, 3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Ausfachungen im Zierverband, 4. Herstellen eines zweischaligen Sichtmauerwerks oder 5. Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für ein Betonfertigteil in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
HochbauBAusbV
§ 28
Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen, 2. Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern, 3. Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen, 4. Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern, 5. systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben, 6. Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben, 7. Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben, 8. Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern, 9. Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern, 10. Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie 11. Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
HochbauBAusbV
§ 29
Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen, 4. sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, 5. Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden, 6. Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben, 7. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 8. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Aufmaße zu erstellen, 10. Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie 11. Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
HochbauBAusbV
§ 30
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HochbauBAusbV
§ 31
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ mit 40 Prozent, 2. „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ mit 30 Prozent, 3. „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ mit 10 Prozent, 4. „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ mit 10 Prozent sowie 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
HochbauBAusbV
§ 32
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“, b) „Durchführen von Hochbaumaßnahme
Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.
