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DE-HEUERVTR_BKG
DE-HEUERVTR_BKG — Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
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HeuerVtrÜbkG 1930-07-24 RGBl II 1930, 987 Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag
der Schiffsleute
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
HeuerVtrÜbkG
§ 1
-
HeuerVtrÜbkG
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...
§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
HeuerVtrÜbkG
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
