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    DE-HEUERVTR_BKG

    DE-HEUERVTR_BKG — Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

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    HeuerVtrÜbkG 1930-07-24 RGBl II 1930, 987 Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) HeuerVtrÜbkG § 1 - HeuerVtrÜbkG § 2 ... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ... § 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 HeuerVtrÜbkG § 3 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. (2)

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