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DE-HEIMG_NDG_1
DE-HEIMG_NDG_1 — Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
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HeimGÄndG 1 1990-04-23 BGBl I 1990, 758 Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1990 +++)
HeimGÄndG 1
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
HeimGÄndG 1
Art 1
-
HeimGÄndG 1
Art 2
-
HeimGÄndG 1
Art 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
HeimGÄndG 1
Art 4
Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse
(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
HeimGÄndG 1
Art 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
