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    DE-GKVREFG_2000

    DE-GKVREFG_2000 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

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    GKVRefG 2000 1999-12-22 BGBl I 1999, 2626 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 Stand Geändert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++) Art. 1 bis 18: Änderungsvorschriften Art. 19: MTInfoG 860-5-18 Art. 20: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 21: Überleitungsvorschriften Art. 22: Inkrafttreten GKVRefG 2000 010 Art 1 bis 18 GKVRefG 2000 190 Art 19 GKVRefG 2000 200 Art 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. GKVRefG 2000 210 Art 21 Überleitungsvorschriften GKVRefG 2000 210 Art 21 § 1 Gesamtvergütung Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. GKVRefG 2000 210 Art 21 § 2 Rückkehr in die private Krankenversicherung Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat. GKVRefG 2000 210 Art 21 § 3 Ausschluss der Familienversicherung Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind. GKVRefG 2000 210 Art 21 § 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen. GKVRefG 2000 210 Art 21 § 5 Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände. GKVRefG 2000 220 Art 22 Inkrafttreten (1) bis (4) (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.

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