Beta
DE-FORUMV
DE-FORUMV — Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.
ForUmV ForUmV 2013-12-20 BGBl I 2013, 4384 Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
ForUmV
Eingangsformel
Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
ForUmV
§ 1
Grunddaten
Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben: 1. Kronenzustand, 2. Baumwachstum, 3. Nadel- und Blattanalysen, 4. Bodenvegetation, 5. atmosphärische Stoffeinträge, 6. Streufall, 7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung, 8. Bodenzustand, 9. meteorologische Parameter, 10. Phänologie, 11. Luftqualität.
ForUmV
§ 2
Stichprobenverfahren
(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
ForUmV
§ 3
Intensivmonitoring
(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
ForUmV
§ 4
Erhebungsstandards
Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.
ForUmV
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ForUmV
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
