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    DE-FORUMV — Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

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    ForUmV ForUmV 2013-12-20 BGBl I 2013, 4384 Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++) ForUmV Eingangsformel Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: ForUmV § 1 Grunddaten Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben: 1. Kronenzustand, 2. Baumwachstum, 3. Nadel- und Blattanalysen, 4. Bodenvegetation, 5. atmosphärische Stoffeinträge, 6. Streufall, 7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung, 8. Bodenzustand, 9. meteorologische Parameter, 10. Phänologie, 11. Luftqualität. ForUmV § 2 Stichprobenverfahren (1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt. ForUmV § 3 Intensivmonitoring (1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus. (2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben. ForUmV § 4 Erhebungsstandards Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen. ForUmV § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. ForUmV Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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