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DE-FLUL_RMSCHUTZVERBG
DE-FLUL_RMSCHUTZVERBG — Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
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FluLärmSchutzVerbG 2007-06-01 BGBl I 2007, 986 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von
Flugplätzen
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)
FluLärmSchutzVerbG
(XXXX) Art 1 und 2
(weggefallen)
FluLärmSchutzVerbG
Art 3
Fortgeltung von Vorschriften
Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
FluLärmSchutzVerbG
Art 4
Übergangsvorschrift
Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
FluLärmSchutzVerbG
Art 5
Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
FluLärmSchutzVerbG
Art 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
