LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-EWGLIZV

    DE-EWGLIZV — Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    EWGLizV 1987-10-26 BGBl I 1987, 2334 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2022 I 428 Die V dient der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen, insbesondere der EWGV 2823/87 und EWGV 2454/93. (+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 2823/87 (CELEX Nr: 31987R2823) +++) EWGV 2454/93 (CELEX Nr: 31993R2454) +++) Überschrift: Kurzbezeichnung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 10.3.2022 I 428 mWv 18.3.2022 EWGLizV Eingangsformel Auf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: EWGLizV § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind. EWGLizV § 2 (weggefallen) EWGLizV § 3 (weggefallen) EWGLizV § 4 Abschreibungen auf der Lizenz (1) Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. (2) Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich, 1. die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten, 2. die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie 3. die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung. EWGLizV § 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein. (2) Für die Zwecke des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist. EWGLizV § 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. EWGLizV Schlußformel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen