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DE-ENTSCHVB — Vorbemerkung zu den Entschuldungsvorschriften
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EntschVb 0000-00-00 BGBl III 7812-1 Vorbemerkung zu den Entschuldungsvorschriften
Die im Jahre 1929 begonnene landwirtschaftliche Entschuldung einschließlich der Osthilfe wird nicht mehr durchgeführt; ihre Abwicklung steht vor dem Abschluß. Daher werden nur solche Vorschriften und Teile von Vorschriften aufgenommen, die noch für die Abwicklung Bedeutung haben oder zum Verständnis der unter 7812-2 aufgenommenen Vorschriften zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung erforderlich sind. Bezüglich der nicht aufgenommenen Vorschriften vgl. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrecht 114-2.
