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    DE-EEG_2014

    DE-EEG_2014 — Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

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    EEG 2014 EEG 2023 2014-07-21 BGBl I 2014, 1066 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Stand Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 (+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++) Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 (+++ Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 3a Satz 5 u. Abs. 3b Satz 3 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3b Satz 2 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 60a Satz 2 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 61 Abs. 3 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 5 +++) (+++ § 3 Nr. 7a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++) (+++ § 3 Nr. 42a in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 44 u. 45 +++) (+++ § 3 Nr. 42a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 +++) (+++ § 3 Nr. 50: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 6 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 22 +++) (+++ § 8 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 14 +++) (+++ § 8 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 1 +++) (+++ § 8 Abs. 6 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 2 +++) (+++ § 8 Abs. 6a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 32 +++) (+++ § 9 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 9 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 9 Abs. 1a u. 1b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 4 Schlusssatz +++) (+++ § 9 Abs. 1b: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b u. Nr. 3: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 3b +++) (+++ § 9 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 1 Satz 5 +++) (+++ § 9 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 u. § 100 Abs. 5 +++) (+++ § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 4 +++) (+++ § 9 Abs. 8 Satz 4: Zur Anwendung ab 9.2.2024 vgl. § 100 Abs. 6 Satz 2 +++) (+++ § 10a Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 10b Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 1 +++) (+++ § 19 Abs. 3a u. 3b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 +++) (+++ § 19 Abs. 3b u. 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 1 +++) (+++ § 19 Abs. 3 bis 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++) (+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 21b Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 24 +++) (+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 21c Abs. 1 Satz 3 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 22 Abs. 3 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 1 u. § 101 +++) (+++ § 22 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2, § 50 Abs. 2 u. § 51 Abs. 2 Nr. 1 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 24 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++) (+++ § 28b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 28c Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ § 30 Abs. 1 Nr. 9 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 30 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 2 u. § 101 +++) (+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 35 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ §§ 36e u. 36f: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++) (+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 37 Abs. 1 u. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 37 Abs. 1a u. Abs. 2 Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 37 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 37b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 37b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 37c in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 37d: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 38 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 38 Abs. 2 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 38a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 38b Abs. 1 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 38b Abs. 2 Satz 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 +++) (+++ Teil 3 Abschn. 3 UAbschn. 5 (§§ 39 bis 39i außer §§ 39 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4, 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5): Zur Anwendung vgl. § 39j +++) (+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++) (+++ § 39d in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 39d Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++) (+++ § 39e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 2 +++) (+++ § 39g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 u. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 u. 5 Nr. 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 39g Abs. 1 Satz 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 39h Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 3 +++) (+++ § 39h Abs. 3 Satz 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 39i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 +++) (+++ § 39i Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 39i Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++) (+++ § 39i Abs. 5 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++) (+++ § 39j in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++) (+++ § 39k Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++) (+++ § 44 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 38 Satz 5 +++) (+++ §§ 44b u. 44c: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 +++) (+++ § 44b Abs. 1 Satz 3 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 44b Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 44c Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 u. § 39m Abs. 3 Satz 2+++) (+++ § 44c Abs. 1 bis 4 u. 6 bis 9: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 46 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 46 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 1 +++) (+++ § 48 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 48 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 2 +++) (+++ § 48 Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 48 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 1 +++) (+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 25 +++) (+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 u. Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 3 +++) (+++ § 48 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 26 +++) (+++ § 48 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 27 +++) (+++ § 48 Abs. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 2 +++) (+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 2 +++) (+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 51 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 1 +++) (+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++) (+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++) (+++ § 51a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++) (+++ § 51a Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 1 +++) (+++ § 51a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++) (+++ § 51a Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 2 +++) (+++ § 51b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++) (+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 1 u. 5 +++) (+++ § 52 Abs. 1 Nr. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 2 +++) (+++ § 52a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 6 +++) (+++ § 53 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 53 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++) (+++ § 54 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++) (+++ § 55 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++) (+++ § 55 Abs. 4, 4a u. 5a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++) (+++ § 55 Abs. 4 u. 5a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++) (+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 70 Satz 2 +++) (+++ § 79 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 9 +++) (+++ § 79 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 10 +++) (+++ § 80a Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 83 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 11a Abs. 5 Satz 1 u. § 11b Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 85a Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++) (+++ § 100 Abs. 15, 16 und 36: Zur Anwendung vgl. § 101 Satz 1 +++) (+++ § 100 Abs. 35 und 47: Zur Anwendung vgl. § 101 Satz 1 +++) (+++ § 100 Abs. 35 und 47: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ Anlage 1 in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 44 +++) (+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 u. 44 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG +++) (+++ §§ 30 bis 35a, 55 u. 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG +++) (+++ § 30 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 u. § 31 Abs. 1 Satz 3 WindSeeG +++) (+++ § 30 Abs. 1 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 WindSeeG +++) (+++ § 34a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 WindSeeG +++) (+++ § 44b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 12 Buchst. c KWKAusV +++) (+++ § 3 Nr. 42a in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 25 Satz 1 KWKG 2016 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 +++) (+++ §§ 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++) (+++ §§ 61e bis 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 +++) (+++ Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 3 Nr. 15: Zur Anwendung vgl. § 19 Satz 2 Nr. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 GEEV 2017 +++) (+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 19 Satz 2 Nr. 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 38a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 55 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 76 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 GEEV 2017 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 InnAusV +++) (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 InnAusV +++) (+++ §§ 29, 33, 34, 35a, 55 u. 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++) (+++ § 55 Abs. 6 bis 8: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 InnAusV +++) (+++ § 96 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HkNRG +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.7.2014 I 1066 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 23 Satz 1 dieses G am 1.8.2014 in Kraft. Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.12.2020 I 3138 mWv 1.1.2021 u. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 EEG 2014 EEG 2023 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion EEG 2014 EEG 2023 010 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (+++ Teil 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Teil 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. EEG 2014 EEG 2023 § 1a Zeitliche Transformation (1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt. (2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt. Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen. (3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll. EEG 2014 EEG 2023 § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. (+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist, 3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten, 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts, 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage, 7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder b) des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, 7a. „Betriebsviertelstunde“ jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage, 8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, 9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, 10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, 11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird, 12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, 13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, 14. (weggefallen) 15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft, a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird, c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt, 15a. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind, 16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet, 17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein, 18. (weggefallen) 19. (weggefallen) 20. (weggefallen) 21. „erneuerbare Energien“ a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, b) Windenergie, c) solare Strahlungsenergie, d) Geothermie, e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie, 21a. „Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind, 22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, 24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, 25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft, 26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat, 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt, 27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann, 28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, 29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, 29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme, 31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, 32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht, 34. „Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert: a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert), soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde, 34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann, 34b. „naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen, 35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung, 36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene, 37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“ a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich aa) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und bb) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land, aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen, 38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen, 39. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 40. (weggefallen) 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, 41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, 41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand, 42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, 42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen, 43. „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht, 43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können, 43b. (weggefallen) 43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind, 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen, 45. (weggefallen) 46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, 46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 47. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), 47a. „Wärmeversorgungseinrichtung“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt, 48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist, 49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, 50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, 50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt, 51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (+++ § 3 Nr. 7a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++) (+++ § 3 Nr. 34 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 1 +++) (+++ § 3 Nr. 42a u. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 5 u. 15 Halbsatz 1 +++) (+++ § 3 Nr. 42a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 +++) (+++ § 3 Nr. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 2 +++) (+++ § 3 Nr. 50: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 3 Nr. 15: Zur Anwendung vgl. § 19 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 4 Ausbaupfad Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a) 69 Gigawatt im Jahr 2024, b) 84 Gigawatt im Jahr 2026, c) 99 Gigawatt im Jahr 2028, d) 115 Gigawatt im Jahr 2030, e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a) 88 Gigawatt im Jahr 2024, b) 128 Gigawatt im Jahr 2026, c) 172 Gigawatt im Jahr 2028, d) 215 Gigawatt im Jahr 2030, e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 400 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030. Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 4a Strommengenpfad Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt: 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023, 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024, 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025, 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026, 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027, 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028, 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030. (+++ § 4a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 5 Ausbau im In- und Ausland (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt. (2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen 1. gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden. Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden. (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn 1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und 2. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. (4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder 2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden. Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten. (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf 1. das Ziel nach § 1 Absatz 2, 2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und 3. den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist. Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet. (5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden. (6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau (1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten: 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und 2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3. (2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander. (3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. (4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden 1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder 2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird. Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden. (5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen. (+++ § 6 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und verständlich sein, 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) §§ 1 bis 7: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017 EEG 2014 EEG 2023 020 Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 020010 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) EEG 2014 EEG 2023 § 8 Anschluss (1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. (2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. (3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt. (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird. (5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben, 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einha

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