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DE-DWG_NDG
DE-DWG_NDG — Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
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DWGÄndG 2004-12-15 BGBl I 2004, 3456 Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++)
DWGÄndG
(XXXX) Art 1
(weggefallen)
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DWGÄndG
Art 2
Übergangsregelung
Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen.
DWGÄndG
Art 3
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
