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    DE-DWG_NDG

    DE-DWG_NDG — Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

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    DWGÄndG 2004-12-15 BGBl I 2004, 3456 Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++) DWGÄndG (XXXX) Art 1 (weggefallen) - DWGÄndG Art 2 Übergangsregelung Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen. DWGÄndG Art 3 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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