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    DE-BWFAHNANO

    DE-BWFAHNANO — Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

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    BwFahnAnO 1964-09-18 BGBl I 1964, 817 Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++) BwFahnAnO Eingangsformel Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone und entsprechende Verbände Truppenfahnen in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler. BwFahnAnO § 1 Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt. BwFahnAnO § 2 (1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils. (2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte. BwFahnAnO § 3 (1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht. (2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt. BwFahnAnO § 4 Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. BwFahnAnO Schlußformel Der Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung

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