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    DE-BTM_NDV_21

    DE-BTM_NDV_21 — Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

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    BtMÄndV 21 21. BtMÄndV 2008-02-18 BGBl I 2008, 246 Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++) BtMÄndV 21 Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen: BtMÄndV 21 Art 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes - BtMÄndV 21 Art 2 Übergangsvorschrift Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen 1. Benzylpiperazin (BZP) 2. Oripavin am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. BtMÄndV 21 Art 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BtMÄndV 21 Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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