Beta
DE-BTM_NDV_21
DE-BTM_NDV_21 — Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.
BtMÄndV 21 21. BtMÄndV 2008-02-18 BGBl I 2008, 246 Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++)
BtMÄndV 21
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
BtMÄndV 21
Art 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
-
BtMÄndV 21
Art 2
Übergangsvorschrift
Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen 1. Benzylpiperazin (BZP) 2. Oripavin am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
BtMÄndV 21
Art 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BtMÄndV 21
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
