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DE-BPR_SKLDGBVGANO
DE-BPR_SKLDGBVGANO — Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht
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BPräsKldgBVGAnO 1953-06-11 BGBl I 1953, 382 Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem
Bundesverwaltungsgericht Stand Zuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972 +++)
BPräsKldgBVGAnO 000 -
Eingangsformel
Für die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht ordne ich an:
BPräsKldgBVGAnO 010 Art 1
Auf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) bestimme ich:
BPräsKldgBVGAnO 010 Art 1
I.
Die Amtstracht der Richter, des Vertreters des Bundesinteresses und der für ihn auftretenden Beamten sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter und der Vertreter des Bundesinteresses sowie die für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
BPräsKldgBVGAnO 010 Art 1
II.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt, für den Vertreter des Bundesinteresses und für die für ihn auftretenden Beamten aus Seide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
BPräsKldgBVGAnO 010 Art 1
III.
Am Barett tragen a) der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, b) die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, c) die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, d) der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, e) die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
BPräsKldgBVGAnO 020 Art 2
BPräsKldgBVGAnO 020 Art 2
I.
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht tragen.
BPräsKldgBVGAnO 020 Art 2
II.
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
BPräsKldgBVGAnO 030 Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
