Beta
DE-BPOLZV_2008
DE-BPOLZV_2008 — Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.
BPolZV 2008 BPolZV 2008-02-22 BGBl I 2008, 250 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden Stand Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.10.2024 I Nr. 332 Hinweis Änderung durch Art. 2 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Sonst Ersetzt V v. 28.6.2005 I 1870 mWv 1.3.2008
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++)
BPolZV 2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
BPolZV 2008
§ 1
Sachliche Zuständigkeiten
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig: 1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach a) § 36 Absatz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 und § 104 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, b) § 63 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 und § 74a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, c) § 88 Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes, d) § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes, e) § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift, f) § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; 2. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nummer 2 des Passgesetzes, c) § 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes; 3. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 5 und Verwendungen nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes; 4. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 7 des Bundespolizeigesetzes; 5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nummer 2 des Passgesetzes, c) § 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes. In Bezug auf Satz 1 Nummer 5 schließt die sachliche Zuständigkeit jeweils auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
(4) Zu Maßnahmen nach § 50 Absatz 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen 1. nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, 2. nach § 36 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium.
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
BPolZV 2008
§ 2
Örtliche Zuständigkeiten
(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig: 1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt a) in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie b) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal; 2. die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist; 3. die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen; 4. die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist; 5. die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg; 6. die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern; 7. die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt; 8. die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg; 9. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main; 10. die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet; 11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist, 2. für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes, 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist, 4. für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
BPolZV 2008
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
