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    DE-BLAUSCHIMMELV_1978

    DE-BLAUSCHIMMELV_1978 — Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

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    BlauSchimmelV 1978 1978-04-13 BGBl I 1978, 502 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks Stand Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1988 +++) BlauSchimmelV 1978 Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 11 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591, 1976 I S. 1059) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: BlauSchimmelV 1978 § 1 Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Blauschimmelkrankheit oder ihres Erregers, des Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), unter Angabe des Standorts, des Umfangs des Bestandes und der Herkunft der Pflanzen unverzüglich zu melden. BlauSchimmelV 1978 § 2 Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, 1. vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten, 2. auf Anordnung der zuständigen Behörde a) vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten, b) die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten, c) die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen, 3. den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind, 4. Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten. BlauSchimmelV 1978 § 3 Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten. BlauSchimmelV 1978 § 4 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2. § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht. BlauSchimmelV 1978 § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. BlauSchimmelV 1978 § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BlauSchimmelV 1978 Schlußformel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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