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    DE-BIMSCHV_29

    DE-BIMSCHV_29 — Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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    BImSchV 29 29. BImSchV 2000-05-22 BGBl I 2000, 735 Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712 (+++ Textnachweis ab: 26.5.2000 +++) BImSchV 29 Eingangsformel Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: BImSchV 29 § 1 Gebührentarif Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage). BImSchV 29 § 2 Auslagen (1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen: 1. Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren, 2. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, 3. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 4. die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird. (3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist. BImSchV 29 § 3 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. BImSchV 29 § 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. BImSchV 29 § 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BImSchV 29 Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. BImSchV 29 Anlage (zu § 1) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Erteilung einer Typgenehmigung 655 2 Änderung einer Genehmigung   2.1 ohne Gutachten 165 2.2 mit Gutachten 327 2.3 Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung 3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 129 4 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei   4.1 Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten 138 4.2 Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie 353 5 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten   5.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 700 5.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 550 6 Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 40 bis 90

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