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    DE-BEITRENTLKRG

    DE-BEITRENTLKRG — Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung

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    BeitrEntlKrG 1996-11-01 BGBl I 1996, 1631 Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. 1.11.1996 I 1631 (BeitrEntlG 860-5-15/1) vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 5 dieses G mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 ist mWv 10.5.1996 in Kraft getreten. BeitrEntlKrG § 1 Beitragsfestschreibung (1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. BeitrEntlKrG § 2 Beitragsverminderung (1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte. (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

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