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DE-BEGDV_4
DE-BEGDV_4 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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BEGDV 4 4. DV-BEG 1957-03-15 BGBl I 1957, 281 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Eingangsformel
Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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§ 1
(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1. bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 2. bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 3. bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
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§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759
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§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
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Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
