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DE-AUSBBERAUFHV_5
DE-AUSBBERAUFHV_5 — Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
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AusbBerAufhV 5 2011-02-14 BGBl I 2011, 264 Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
(+++ Textnachweis ab: 26.2.2011 +++)
AusbBerAufhV 5
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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§ 1
Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.
AusbBerAufhV 5
§ 2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
AusbBerAufhV 5
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
