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    DE-AUSBBERAUFHV_3

    DE-AUSBBERAUFHV_3 — Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

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    AusbBerAufhV 3 2009-01-22 BGBl I 2009, 93 Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++) AusbBerAufhV 3 Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbBerAufhV 3 § 1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben. AusbBerAufhV 3 § 2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV 3 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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