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    DE-AUSBBERAUFHV_2001

    DE-AUSBBERAUFHV_2001 — Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

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    AusbBerAufhV 2001 2001-10-01 BGBl I 2001, 2587 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 13.10.2001 +++) AusbBerAufhV 2001 Eingangsformel Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbBerAufhV 2001 § 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1. Bohrer, 2. Handschuhmacher, 3. Hobler, 4. Lichtdruckretuscheur, 5. Schriftgießer, 6. Stahlstichpräger, 7. Wärmestellengehilfe, 8. Zahnlagerist. AusbBerAufhV 2001 § 2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV 2001 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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