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DE-ASGZUSTV
DE-ASGZUSTV — Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
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ASGZustV 1973-08-18 BGBl I 1973, 1321 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung Stand Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
(+++ Textnachweis ab: 21. 9.1973 +++)
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Eingangsformel
Auf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:
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§ 1
Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.
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§ 2
§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Schlußformel
Der Bundesminister der Verteidigung
