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    DE-_APPRO_NDV_7

    DE-_APPRO_NDV_7 — Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

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    ÄApprOÄndV 7 1989-12-21 BGBl I 1989, 2549 Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++) ÄApprOÄndV 7 000 - Eingangsformel Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird verordnet: ÄApprOÄndV 7 010 Art 1 ÄApprOÄndV 7 020 Art 2 Über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist erneut zu entscheiden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, weil er die nach § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) für das Bestehen der Prüfung erforderliche Zahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen nicht erreicht hat und der Bescheid des zuständigen Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen dieser Prüfung am 6. Juni 1989 noch nicht bestandskräftig war. Hierbei ist § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. ÄApprOÄndV 7 030 Art 3 ÄApprOÄndV 7 030 Art 3 § 1 Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung. ÄApprOÄndV 7 030 Art 3 § 2 Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung. ÄApprOÄndV 7 030 Art 3 § 3 Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung. ÄApprOÄndV 7 030 Art 3 § 4 Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 23b Satz 5 und § 34 Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen. ÄApprOÄndV 7 040 Art 4 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ÄApprOÄndV 7 050 Art 5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. ÄApprOÄndV 7 060 Art 6 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstaben b und c und Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. März 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 3 Buchstabe c tritt am 1. Oktober 1990, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. ÄApprOÄndV 7 070 - Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

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