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    DE-ALTFABWG

    DE-ALTFABWG — Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

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    AltfAbwG 2003-12-10 BGBl I 2003, 2471, 2475 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++) Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten. AltfAbwG § 1 Aufhebung der Entschuldung Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen. AltfAbwG § 2 Fälligkeit Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig. AltfAbwG § 3 Abschlag und Härteregelung Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden. AltfAbwG § 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.

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