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    DE-AELV_2013

    DE-AELV_2013 — Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013

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    AELV 2013 AELV 2013 2012-10-15 BGBl I 2012, 2142 Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (+++ Textnachweis ab: 19.10.2012 +++) AELV 2013 Eingangsformel Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: AELV 2013 § 1 (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2013 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), ergeben. (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird. Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 47 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 47 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1604fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, 2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2013 § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2013 Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. AELV 2013 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2144) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert   bis 25 000 1,0313 26 000 1,0243 27 000 1,0166 28 000 1,0083 29 000 0,9997 30 000 0,9908 31 000 0,9817 32 000 0,9725 33 000 0,9632 34 000 0,9539 35 000 0,9445 36 000 0,9352 37 000 0,9259 38 000 0,9167 39 000 0,9076 40 000 0,8986 41 000 0,8898 42 000 0,8810 43 000 0,8723 44 000 0,8638 45 000 0,8554 46 000 0,8471 47 000 0,8390 AELV 2013 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2145) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert   bis 25 000 0,5021 26 000 0,5168 27 000 0,5292 28 000 0,5397 29 000 0,5484 30 000 0,5557 31 000 0,5616 32 000 0,5665 33 000 0,5703 34 000 0,5734 35 000 0,5757 36 000 0,5774 37 000 0,5785 38 000 0,5791 39 000 0,5793 40 000 0,5791 41 000 0,5786 42 000 0,5778 43 000 0,5767 44 000 0,5754 45 000 0,5739 46 000 0,5722 47 000 0,5704 AELV 2013 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2146) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert  47 000 0,8390 100 000 0,5576 150 000 0,4301 200 000 0,3537 250 000 0,3023 300 000 0,2651 350 000 0,2367 400 000 0,2143 450 000 0,1962 500 000 0,1811 AELV 2013 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2146) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert  47 000 0,5704 100 000 0,4386 150 000 0,3535 200 000 0,2976 250 000 0,2582 300 000 0,2289 350 000 0,2062 400 000 0,1879 450 000 0,1730 500 000 0,1604

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